— 5l6 —
Processe ist nie bezweifelt worden; die im verwaltungsgerichtlichen
überall ausdrücklich anerkannt. Es ist deshalb möglich der
Erwerb der publicistischen Ansprüche aus einer Concession ohne
unmittelbares Handeln der Erwerbenden, wenn das Ansuchen durch
einen Mandatar gestellt wird und die Ausfertigung der Concessions-
urkunde zu Händen des Mandatars erfolgt. Etwas dem öffent-
lichem Recht Eigenthümliches ist die Entledigung von einer Ver-
bindlichkeit oder Aenderung des Inhalts einer Verbindlichkeit
durch Ueberwälzung derselben auf einen Stellvertreter.
Die Befreiung von der Wehrpflicht durch Stellung eines Ersatz-
mannes ist nach den modernen Wehrverfassungen nicht mehr
möglich. Allein durch Aufstellung eines Stellvertreters seitens des
Inhabers einer Gewerbsbefugniss wird die polizeistrafrechtliche
Verantwortung für die Erfüllung der polizeilichen Pflichten auf
den Stellvertreter überwälzt, und sie verwandelt sich in die Ver-
antwortlichkeit für sorgfältige Wahl, gehörige Beaufsichtigung und
rechtzeitige Entfernung des Untauglichen.
Wenn die Verwaltungsbehörden Verpflichtungserklärungen zu
Gunsten erst zu errichtender, Persönlichkeit geniessender Anstalten
übernehmen, erwerben sie Ansprüche für die letzteren, ähnlich
wie der ÖCurator eines nasciturus.
Aenderung bestehender Verpflichtungsverhältnisse. Oef-
fentlich-rechtliche Ansprüche können ihren Inhalt aus denselben
Gründen ändern, wie privatrechtliche. Die Aenderung des Inhalts
von Verträgen, aus welchen öffentliche Pflichten des Contrahenten
entstehen, im Wege der Verabredung, kann sich indess nur mit
Zustimmung des Staates und sonstiger Corporationen oder ande-
rer juristischen Personen giltig vollziehen, welche Subjecte des
Anspruchs sind, dem die öffentliche Pflicht entspricht. Aber auch
einseitige Disposition des Berechtigten kann den Inhalt des An-
spruchs verändern, ohne dass es einer Annahmeerklärung seitens
des Verpflichteten bedürfte. Es gilt dies sowohl von den An-
sprüchen des Staates wie des Einzelnen. Die praktisch häufigsten