Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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Fälle sind die Parteien-Dispositionen im administrativen wie im 
verwaltungsgerichtlichen Processe, durch welche der Inhalt des 
zuerst, sei es vom Einzelnen an den Staat oder von dem Staat 
an den Einzelnen, erhobenen Anspruchs verändert wird. 
Dass die Ansprüche auf Ersatzleistungen aus delictischen 
Handlungen der staatlichen und sonstigen Öffentlichen Beamten, 
mögen sie gegen den Staat, einen öffentlichen Verband, oder gegen 
die Beamten selbst gerichtet sein, nichts anderes sind, als umge- 
wandelte vorerst auf andere publicistische Leistungen gerichtete 
öffentlich - rechtliche Ansprüche, ist bereits bemerkt worden. Da 
die Frage nach dem Umfange der Haftung im Zusammenhange 
mit den möglichen Graden der Verschuldung durch positives Recht 
und dabei nicht nach einheitlichen Grundsätzen geregelt ist, so 
muss hier einfach auf die geltende Gesetzgebung verwiesen werden. 
Aus demselben Grunde werden aber dort, wo eine Norm Ersatz- 
pflicht des Staates oder seiner Beamten aus schuldhaftem Han- 
deln feststellt, ohne sich über den Umfang der Haftung näher 
auszusprechen, nicht die Bestimmungen des Privatrechts zur sub- 
sidiären Anwendung zu kommen haben, man wird vielmehr auf 
die Bestimmungen zurückgehen müssen, welche den am meisten 
ähnlichen Fall betreffen ($ 7 a. b. G.-B). SEUFFERT, Bd. 25, 
Nr. 128 findet in dem Falle, als Jemand durch die Mangelhaftig- 
keit allgemeiner Benützung offenstehender, in Erfüllung öffentlicher 
Pflicht „dem Publicum gegenüber“, errichteter Anlagen beschädigt 
wird, ein damnum injuria datum im Sinne des aquilischen Gesetzes 
vorliegend. Die Vertheilung der Beweislast in Betreff des schädi- 
genden Ereignisses und des Schadensumfanges deckt sich mit den 
Bestimmungen des Civilprocesses, da ja auch sonst auf dem Gebiete 
des öffentlichen Rechts Derjenige, der mit einem Anspruche an die 
Behörde hervortritt, in der Regel das Substrat für die Möglich- 
keit einer Entscheidung über die Rechtmässigkeit der Ansprüche 
zu bieten hat. Der Beweis über das Verschulden wird aber auch 
durch Urtheile im Disciplinar- oder Criminalstrafverfahren er-
	        
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