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käme in Betracht die Verpachtung der Steuerhebung. Bei Grenz-
veränderungen von Gemeinden wird, wenn keine andere Regelung
stattfindet, jede Gemeinde in alle concreten hoheitlichen Ansprüche
der anderen succediren, welche in einem rechtlichen Zusammen-
hang mit dem neu hinzugekommenen Territorium stehen. Der
praktisch häufigste Fall der Uebertragung hoheitlicher Ansprüche
ist der, wo öffentliche Anstalten, zu deren Gunsten öffentliche
Beitragspflichten bestehen, aus der Verwaltung eines öffentlichen
Verbands in die eines andern übergehen. So behandeln die Ent-
scheidungen HyE Nr. 4 und 24 einen Rechtsfall, der sich ergeben
hatte aus der Uebernahme des Laibacher Krankenhauses durch das
Kronland, mit allen Rechten und Pflichten, also auch mit den
Ansprüchen auf die Beitragsleistung der Stadt Laibach für die zu
dieser Gemeinde zuständigen Kranken. Nr. 1434 BUuDwInskI
erzählt von der Uebergabe der Brückenmauth mit allen Rechten
und Pflichten von der Obrigkeit an die Kumrowitzer Strassen-
concurrenz. Publicistische Ansprüche Einzelner, bei deren Ent-
stehung die persönliche Qualification der Anspruchsberechtigten
keine Rolle spielt und für deren Ausübung nicht persönlicher
Willen des Berechtigten gefordert wird, werden, von entgegen-
gesetzten Bestimmungen abgesehen, als übertragbar behandelt
werden müssen. So ist übertragbar der Anspruch auf Ausfertigung
eines Erfindungspatentes.
Erfüllung. Leistung des Geschuldeten, in der Absicht
zu erfüllen, hebt die öffentliche Abgabenpflicht auf. Darum ist
Zahlung mit Protest unter Berufung auf eingebrachte Beschwerde
nicht Erfüllung, sondern hat nur die Bedeutung der Leistung
pfandrechtlicher Sicherstellung zur Vermeidung der Execution.
Mangelt es bei dem Bestande mehrerer vermögensrechtlicher öf-
fentlicher Leistungspflichten, welche bei derselben Hebestelle zu
erfüllen sind, an der Bestimmung des leistenden Schuldners, wie
die Leistung abgerechnet werden solle, so gelangen die privat-
rechtlichen Normen über die in einem solchen Falle vorzunehmende