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Gesichtspunkte der privatrechtlichen in rem versio zu prüfen.
Bupwiınskı Nr. 1681 ruht in der That auf der Auffassung, dass
die Mitglieder eines solchen Verbandes nicht bloss zur Erfüllung des
öffentlichen Zweckes verpflichtet sind, sondern auch einander
gegenüber in einem Öbligationsverhältniss stehen, eine Auf-
fassung, die sich in gewissen Fällen, wie z. B. auch in dem hier
erörterten, als fruchtbar erweist. Der Umstand, dass die Erfül-
lung einer öffentlichen Pflicht nicht durch die That des Verpflich-
teten allein bewirkt werden, sondern sich nur unter Mit-
wirkung der staatlichen Behörden vollziehen kann, begründet
nicht Unmöglichkeit der Leistung. Eine Gemeinde wird also ihrer
Pflicht, einen bestimmten Weg herzustellen, nicht dadurch allein
ledig, dass sie nicht Privateigenthümerin der hiezu erforderlichen
Grundstücke ist. Eine solche Unmöglichkeit wäre erst dann vor-
handen, wenn und soweit ihr die Zuerkennung des Expropriations-
anspruchs durch die competente Behörde verweigert worden ist. Sub-
jective Unmöglichkeit zur Vornahme bestimmter Leistungen hin-
dert, wo diese in persönlichen Diensten bestehen, die Entstehung
der Leistungspflicht. Unter Umständen gibt aber auch blosse
Schwierigkeit der Pflichterfüllung Anspruch auf Erlass. Auf dem‘
Gebiete des Steuerrechts bewirkt zuweilen auch Untergang, be-
ziehentlich Ausbleiben des Ertrages der sogenannten Steuerquelle
entweder Erlöschung der Leistungspflicht oder Anspruch auf Erlass.
Verwirkung. Anspruchsverwirkung kennt das öffent-
liche Recht als Folge von Mora in der Erfüllung öffentlicher
Pflichten, ferner als Folge der Nichtausübung öffentlicher subjectiver
Rechte innerhalb ‚einer gesetzlich bestimmten Präklusivfrist. Dass
auch das Institut der Anspruchsverjährung, welche vom Zeitpunkte
der Unterbrechung neu zu laufen beginnt, dem öffentlichen Rechte
bekannt sei, braucht nicht besonders hervorgehoben zu werden.
8 4 des österr. Gesetzes vom 18. März 1878, Nr. 31 R.-G.-Bl.:
„Die Verjährung (des Rechtes des Staates, die direkten Steuern
und bestimmte andere Abgaben zu bemessen) wird ..... durch