Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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Abweichung, so wird dieselbe dadurch ausgeglichen, dass der 
ausserhalb der grundsätzlichen Verpflichtung zur Leistung be- 
rufene Verband mit einem gesetzlichen Anspruch auf Ersatz der 
Kosten der Leistung gegenüber demjenigen Verbande ausgestattet 
wird, welcher der primär verpflichtete ist. Da diese Art der 
Lastenvertheilung der Sicherung der Erfüllung öffentlicher Zwecke 
zu dienen bestimmt ist, so wird auch die Regresspflicht als Pflicht 
zur Leistung einer öffentlichen Abgabe, als öffentliche Pflicht und 
der gegenüberstehende Anspruch als öffentlich-rechtlicher An- 
spruch aufgefasst. Der Anspruch entspringt aus der Einordnung 
der öffentlichen Verbände für die Realisirung des öffentlichen 
Hilfswesens, aus einem gebotenen, publicistischen Zwecken die- 
nenden Verbands-, somit aus einem Öffentlich-rechtlichen Rechts- 
verhältnisse. Offenbar im Hinblick auf diese Regressansprüche 
erfolgt die Behandlung auch solcher Ersatzansprüche, wie der 
oben erwähnten als öffentlich rechtlicher. Es darf indess nicht 
übersehen werden, dass die gesetzlichen Regressansprüche durch 
ihre Aufnahme in die rechtliche Ordnung der Erfüllung öffent- 
licher Zwecke mit zu einem Bestandtheil dieser Ordnung erhoben 
werden, was von Regressansprüchen nicht gilt, welche sich aus 
anderen Normen ableiten als aus Gesetzen über die Öffentlich- 
rechtliche Organisation der Erfüllung öffentlicher Zwecke. 
Der Grund, warum Ansprüche der hier erwähnten Art, ohne 
dass ihrer bei der Regelung der Erfüllung öffentlicher Zwecke 
gedacht würde, als öffentlich-rechtliche betrachtet werden, ist ein- 
mal in ihrem innigen Zusammenhange mit dem publicistischen 
Verbandszwecke zu suchen; dann aber hat es den Anschein, als 
wollte man durch das Hinüberspielen derselben auf das Gebiet 
des öffentlichen Rechts den Schwierigkeiten ausweichen, welche 
sich der Unterstellung solcher Ansprüche unter privatrechtliche 
Normen entgegenstellen. Denn da das Verbandsinteresse zugleich 
Interesse der Verbandsglieder ist, so ist es in der Regel, 
wenn ein Verbandsglied neben den seinigen auch die Leistungen
	        
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