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geleugnet. Der Kostenersatz konnte deshalb dem Staate nicht
unter dem Gesichtspunkte einer öffentlich-rechtlichen negotiorum
gestio auferlegt werden. Dagegen erscheint hier die in derselben
Entscheidung freilich nur angedeutete Analogie einer cura bo-
norum gegeben, kraft deren der zur Verwaltung fremden Ver-
mögens Berufene auch befugt ist, die Kosten dieser Verwaltung
aus dem ihm anvertrauten Vermögen zu bestreiten.
Sequestration für öffentliche Zwecke. Eine Sequestratio
publica necessaria findet Anwendung vorzugsweise gegenüber Pri-
vatunternehmungen mit öffentlicher Betriebspflicht, wenn dieselben
ihren Öffentlichen Pflichten nicht nachkommen wollen oder können.
Der praktisch häufigste Fall ist der der Sequestration von Eisen-
bahnunternehmungen. Ein anderer erwähnenswerther, dem österr.
Rechte entnommener Fall ist die Sequestration der Gemeinde-
vermögensverwaltung durch den Landesausschuss im Falle schlech-
ter Wirthschaft. Das Verhältniss zwischen dem Sequestrirten und
dem Sequestrirenden ist in beiden Fällen ein publicistisches, die
Sequestration in beiden Fällen ein Mittel zur Uebung öffentlich-
rechtlichen Zwanges. Im zweiten Falle devolvirt mit der Seque-
stration jedenfalls auch das Recht, die Gemeindesteuern zwangs-
weise einzutreiben, an den vom Landesausschuss bestellten Sequester.
Die Haftung des Staates oder des Landes gegenüber dem Seque-
strirten ist in den hier erwähnten Sequestrationsfällen eine Haftung
aus der Ausübung öffentlicher Gewalt, also publicistischer Natur.
Die concessionsmässige Einlösung von Eisenbahnen. Nicht
selten wird die Einlösung von Eisenbahnen auf Grund der in
den Eisenbahnconcessionen vorgesehenen Einlösungsbefugniss des
Staates als Kauf der Eisenbahn, die Einlösungsbefugniss selbst
als aus einem pactum de vendendo hervorgehend behandelt. Es
ist eine höchst interessante Erscheinung, der wir fast in allen in
Betracht kommenden Staaten begegnen können, dass die Juristen,
wenn es sich um sogenannte Eisenbahnfragen, d. i. um das Ver-
hältniss des Staates zu den concessionirten Eisenbahnunterneh-
Archiv für Öffentliches Recht. IX. 4. 36