Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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Interesse zu berufen. Die Zwangsablösung hat keine andere 
Voraussetzung, als dass der Staat ablösen will. Die Modali- 
täten der Feststellung der Entschädigung sind von vorn- 
herein festgestellt. Die concessionsgemäss ermittelte Ent- 
schädigung hat die Unternehmung zu fordern, mag der Werth 
der abgelösten Eisenbahn mit Rücksicht auf eine voraussichtliche 
ungünstige Aenderung der Verkehrs- und Geschäftsverhältnisse 
geringer sein, andererseits hat sie keinen Anspruch auf Ersatz 
des die Ablösungssumme übersteigenden Schadens. Sie erhält 
nach österr. Recht die Entschädigungssumme nicht auf einmal, 
sondern in Raten ®*) (fälschlich Renten genannt). Keinen Unter- 
schied bewirkt der Umstand, dass die Ermittlung der Entschädi- 
gungssumme nicht durch die Gerichte sondern durch die 
zur Ablösung competente Behörde zu erfolgen hat. Denn 
gerichtliche Feststellung der Entschädigung bildet keinen durch- 
greifenden Grundsatz in dem österr. Expropriationsrechte. Selbst- 
verständlich kann die Feststellung giltig nur erfolgen, nach- 
dem der Unternehmung Gelegenheit geboten worden ist, ihre 
Ansprüche zu formuliren und zu vertreten, sonst hat nach österr. 
Praxis die Behörde zu gewärtigen, dass der Verwaltungsgerichts- 
hof die Ablösungsverfügung wegen mangelhaften Ver- 
fahrens vernichtet; umsomehr hätte dies zu gelten, wenn der 
Staat Räumung verfügt, ohne den Entschädigungsanspruch fest- 
zustellen. Wird der Unternehmung weniger zugesprochen, als 
ihr gebührt, so ist die Ablösung der Vernichtung wegen materieller 
Rechtswidrigkeit ausgesetzt. Auf Zahlung der richtig ermittelten 
Entschädigungssumme kann vor dem Reichsgericht Klage erhoben 
werden. Die Zwangsablösung erstreckt sich nicht nur auf die 
Pertinenzen des abzulösenden Bahnkörpers wie Wächterhäuser, 
Telegraphen u. s. w., sondern auch auf die sogenannten instru- 
64) Dies ist entscheidend für die Frage, ob die sogenannten Renten der 
Einkommenbesteuerung unterliegen.
	        
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