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Interesse zu berufen. Die Zwangsablösung hat keine andere
Voraussetzung, als dass der Staat ablösen will. Die Modali-
täten der Feststellung der Entschädigung sind von vorn-
herein festgestellt. Die concessionsgemäss ermittelte Ent-
schädigung hat die Unternehmung zu fordern, mag der Werth
der abgelösten Eisenbahn mit Rücksicht auf eine voraussichtliche
ungünstige Aenderung der Verkehrs- und Geschäftsverhältnisse
geringer sein, andererseits hat sie keinen Anspruch auf Ersatz
des die Ablösungssumme übersteigenden Schadens. Sie erhält
nach österr. Recht die Entschädigungssumme nicht auf einmal,
sondern in Raten ®*) (fälschlich Renten genannt). Keinen Unter-
schied bewirkt der Umstand, dass die Ermittlung der Entschädi-
gungssumme nicht durch die Gerichte sondern durch die
zur Ablösung competente Behörde zu erfolgen hat. Denn
gerichtliche Feststellung der Entschädigung bildet keinen durch-
greifenden Grundsatz in dem österr. Expropriationsrechte. Selbst-
verständlich kann die Feststellung giltig nur erfolgen, nach-
dem der Unternehmung Gelegenheit geboten worden ist, ihre
Ansprüche zu formuliren und zu vertreten, sonst hat nach österr.
Praxis die Behörde zu gewärtigen, dass der Verwaltungsgerichts-
hof die Ablösungsverfügung wegen mangelhaften Ver-
fahrens vernichtet; umsomehr hätte dies zu gelten, wenn der
Staat Räumung verfügt, ohne den Entschädigungsanspruch fest-
zustellen. Wird der Unternehmung weniger zugesprochen, als
ihr gebührt, so ist die Ablösung der Vernichtung wegen materieller
Rechtswidrigkeit ausgesetzt. Auf Zahlung der richtig ermittelten
Entschädigungssumme kann vor dem Reichsgericht Klage erhoben
werden. Die Zwangsablösung erstreckt sich nicht nur auf die
Pertinenzen des abzulösenden Bahnkörpers wie Wächterhäuser,
Telegraphen u. s. w., sondern auch auf die sogenannten instru-
64) Dies ist entscheidend für die Frage, ob die sogenannten Renten der
Einkommenbesteuerung unterliegen.