Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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grundgesetzlich festgestellten Competenzbestimmung fördern, dass 
Belastung von Staatsvermögen (also auch von einem dem Staate 
unter einer Bedingung oder an einem dies certus an, certus quando 
anfallenden) nur durch Gesetz, also mit Zustimmung des Reichs- 
rathes erfolgen könne. Ein billiger jedoch gesetzlicher Anerken- 
nung bedürftiger Ausweg zur Befriedigung des Bedürfnisses nach 
Sicherung der Ansprüche der Unternehmung und der Prioritäts- 
gläubiger wäre der, dass man der „Rentenforderung“ der Unter- 
nehmung eine Hypothek auf der abgelösten Bahneinheit gewährt, 
von dem Grundsatze ausgehend, pretium succedit in locum 
rei, und dass die Eisenbahnhypothek der Prioritäre in ein After- 
pfandrecht auf der Hypothek für die Entschädigungsforderung der 
dem Ablösungsverfahren unterworfenen Unternehmung verwandelt 
wird. Für die Annahme eines Anspruchs des Staates an die 
Unternehmung, das in ihrem Dienste stehende Personal, sofern 
es in Staatsdienst treten will, zu entlassen, oder eines Anspruchs 
der Unternehmung an den Staat, ihr das Personal, soweit es ein- 
verstanden ist, abzunehmen, bietet der Inhalt der Ablösungsclausel 
keinen Anhaltspunkt. Weder ist es der Unternehmung verwehrt, 
das Personal der abgelösten Strecke für andere Strecken oder 
sonstige Unternehmungen zu verwenden, noch kann der Staat 
verhalten werden, ein Personal aufzunehmen, welches er nicht auf- 
nehmen will. Die hier entwickelte Auffassung dürfte auch für 
die in $42 des preuss. Eisenbahnconcessionsgesetzes vom 2. Nov. 
1838 dem Staate allgemein eingeräumte Einlösungsbefugniss zu- 
treffen. 
Wie man sieht, hat das ganze Rechtsinstitut der concessions- 
mässigen Ablösung der Eisenbahnen mit einem pactum de ven- 
dendo nichts zu thun. Es ist die Vermittlung privatrechtlichen 
Erwerbs durch Ausübung staatlichen Hoheitsrechts. 
Darum erweisen sich die privatrechtlichen Bestimmungen über das 
pactum de contrahendo, wie sie in den einzelnen Codificationen 
enthalten sind, als unanwendbar. Es wird die Ablösung nicht
	        
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