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massgebende objective Recht °”).. Die Räumung der Amtswohnung
nach Erlöschen der Benützungsbefugniss erfolgt im Falle der
Widersetzlichkeit des Benützenden ohne gerichtliche Dazwischen-
kunft im Wege des administrativen Zwangs, ganz so wie sonst die
Freihaltung einer anderen, öffentlichen Zwecken dienenden Anstalt
für die Erfüllung dieser Zwecke®). Es ist dies bedeutungsvoll
für die Erkenntniss, dass, was von namhaften Autoren geleugnet
wird, auch für staatsdienstliche Pflichten der
gewöhnliche executive Zwang bestehen kann
und besteht.
Bei der Unterbringung von Soldaten in Privatquartieren gegen
Quartiergeldentschädigungen an die Eigenthümer oder in Kasernen,
welche Gemeinden und Bezirke anstatt der Privatquartiere bei-
stellen, bei der entgeltlichen Benützung von Zug- und Tragthieren,
welche in Erfüllung öffentlicher Pflicht gegen Entgelt von den
Eigenthümern beigestellt werden, bei der expropriationsweisen Be-
gründung vorübergehender Benutzung von Grund und Boden ist
es der Staat, der dem Einzelnen in einem ähnlichen Verhältnisse
gegenüber steht, wie der Miether gegenüber dem Vermiether.
Soweit es sich hier aber um die Erfüllung öffentlicher Pflichten
handelt, bedarf der Staat keiner actio ex conducto, und es steht
ihm eine solche, mangels eines privatrechtlichen Miethverhältnisses
gar nicht zu. Es treten vielmehr die Rechtsfolgen der Nicht-
erfüllung oder der nicht gehörigen Erfüllung einer erzwingbaren
öffentlich-rechtlichen Pflicht ein, wenn das geforderte Nutzungs-
object nicht beigestellt wird, oder das beigestellte untauglich ist.
Der Staat und seine Beamten haften für Beschädigung der kraft
er) Vgl. MaAYRHorer a. a. O., Bd. I 8.81 Ann...
8) Der Erlass des Ministeriums des Innern vom 28. Mai 1877 Z. 5149,
MAYRHOFER, I S. 269 Anm. 2 erklärt die im Wege des administrativen Zwangs
vorgenommene Delogirung eines strafweise entlassenen Bahnwächters aus dem
an offener Bahn gelegenen Wächterhause aus Gründen der öffentlichen Sicher-
heit für zulässig. Der Delogirte sei mit seinen Ersatzansprüchen auf den
Civilrechtsweg zu verweisen.