Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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massgebende objective Recht °”).. Die Räumung der Amtswohnung 
nach Erlöschen der Benützungsbefugniss erfolgt im Falle der 
Widersetzlichkeit des Benützenden ohne gerichtliche Dazwischen- 
kunft im Wege des administrativen Zwangs, ganz so wie sonst die 
Freihaltung einer anderen, öffentlichen Zwecken dienenden Anstalt 
für die Erfüllung dieser Zwecke®). Es ist dies bedeutungsvoll 
für die Erkenntniss, dass, was von namhaften Autoren geleugnet 
wird, auch für staatsdienstliche Pflichten der 
gewöhnliche executive Zwang bestehen kann 
und besteht. 
Bei der Unterbringung von Soldaten in Privatquartieren gegen 
Quartiergeldentschädigungen an die Eigenthümer oder in Kasernen, 
welche Gemeinden und Bezirke anstatt der Privatquartiere bei- 
stellen, bei der entgeltlichen Benützung von Zug- und Tragthieren, 
welche in Erfüllung öffentlicher Pflicht gegen Entgelt von den 
Eigenthümern beigestellt werden, bei der expropriationsweisen Be- 
gründung vorübergehender Benutzung von Grund und Boden ist 
es der Staat, der dem Einzelnen in einem ähnlichen Verhältnisse 
gegenüber steht, wie der Miether gegenüber dem Vermiether. 
Soweit es sich hier aber um die Erfüllung öffentlicher Pflichten 
handelt, bedarf der Staat keiner actio ex conducto, und es steht 
ihm eine solche, mangels eines privatrechtlichen Miethverhältnisses 
gar nicht zu. Es treten vielmehr die Rechtsfolgen der Nicht- 
erfüllung oder der nicht gehörigen Erfüllung einer erzwingbaren 
öffentlich-rechtlichen Pflicht ein, wenn das geforderte Nutzungs- 
object nicht beigestellt wird, oder das beigestellte untauglich ist. 
Der Staat und seine Beamten haften für Beschädigung der kraft 
er) Vgl. MaAYRHorer a. a. O., Bd. I 8.81 Ann... 
8) Der Erlass des Ministeriums des Innern vom 28. Mai 1877 Z. 5149, 
MAYRHOFER, I S. 269 Anm. 2 erklärt die im Wege des administrativen Zwangs 
vorgenommene Delogirung eines strafweise entlassenen Bahnwächters aus dem 
an offener Bahn gelegenen Wächterhause aus Gründen der öffentlichen Sicher- 
heit für zulässig. Der Delogirte sei mit seinen Ersatzansprüchen auf den 
Civilrechtsweg zu verweisen.
	        
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