Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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Eisenbahn beschränkt und eine entgeltliche Pflicht zur Uebergabe 
der fertiggestellten Bahn an den Staat festsetzt. 
In der Begründung entgeltlicher Dienstverhältnisse entfaltet 
das öffentliche Recht die grösste Mannigfaltigkeit. Am eingehend- 
sten hat sich die deutsche Litteratur mit dem sogenannten Staats- 
dienstverhältniss befasst. Der Staat kann die Vollziehung staat- 
licher Functionen für gewerbliche Thätigkeit frei geben. 
Es handelt sich hiebei um solche staatliche Functionen, die dem 
Einzelnen zugänglich sein müssen. Diese Zugänglichkeit wird 
vermittelt durch Auferlegung öffentlicher Betriebspflicht, 
privatrechtlicher Contrahirungspflicht auf den Bestellten. Die 
öffentliche Function vollzieht sich dann als Leistung, welche aus 
einer privatrechtlichen locatio conductio operarum oder operis 
geschuldet wird. Das Gewaltverhältniss des Staates zu dem Be- 
stellten kann aber durch die gleichen Mittel der Verwirklichung 
gesichert sein, wie die Dienstgewalt des Staates über die Staats- 
diener. In Oesterreich gilt dies insbesondere von den zu 
öffentlichen Beurkundigungen befugten, sogenannten autorisirten 
Civilingenieuren, Bergbau-Forsttechnikern, Postmeistern. Gegen 
Leistungsverweigerung steht der von derselben betroffenen Partei 
die Beschwerde an die vorgesetzte Behörde ganz so zu, wie 
gegenüber abweisenden Erledigungen der im Staatsdienst stehen- 
den Staatsbeamten. Hat nach den meisten Gesetzgebungen der 
Staatsdiener kein subjectives Recht auf den Vollzug von Amts- 
handlungen, so führt der Zweck dieser Einrichtung zur Anerken- 
nung eines solchen subjectiven Rechts in jenen Fällen, wo das 
Gesetz öffentliches Functioniren als Gegenstand eines gewerblichen 
Betriebes bezeichnet. Haftung des Staates für rechtswidriges, 
schädigendes Functioniren eines solchen öffentlichen Functionärs 
kann aber nicht abgeleitet werden aus den Normen über die 
Haftung des Staates für seine Beamten, sondern bedarf beson- 
derer Anerkennung. Billiger Weise kann de lege ferenda die Haftung 
des Staates nicht weiter ausgedehnt werden, als über ein ihm zur
	        
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