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dates vorschreiben, so müsste wohl diese Form auch für die in
den Wahlordnungen als zulässig erklärten „Wahlvollmachten“ ge-
fordert werden. Eine solche concludente Ermächtigung liegt
beispielsweise vor, wenn das Gesetz über die Einführung des
österr. Reichsgerichts dieses letztere zur Entscheidung über be-
stimmte vermögensrechtliche publicistische Ansprüche zuständig er-
klärt, welche die Organisation des österreichischen Staates heraus-
gebildet hat, und welche einer ausreichenden gesetzlichen Regelung
entbehren, oder wenn eine gesetzliche „Erweiterung des Rechts-
weges“ stattfindet. Aber es muss sich wirklich um ein Rechts-
verhältniss handeln, welches dem gleich bezeichneten des Privat-
rechts stofflich gleich ist. So ist das Verhältniss der Gemeinde
zu dem Staate im übertragenen Wirkungskreise auf gesetzlicher,
öffentlich-rechtlicher Verpflichtung ruhendes Stellvertretungs-
verhältniss und hat mit dem Mandate nur den Effect der Stell-
vertretung und die Widerruflichkeit gemein. Möchte deshalb
selbst irgendwo ein Gesetz, wie es hier und da in der Literatur
geschieht, dieses Verhältniss als Mandat bezeichnen, so wäre
daraus noch nichts für die Verpflichtung des Staates zum Ersatze
der Kosten der Verwaltung im übertragenen Wirkungskreise ab-
zuleiten, vielmehr daran festzuhalten, dass Entgelt für die Erfül-
lung öffentlicher Pflichten nur auf Grund gesetzlicher Bestimmung
gefordert werden kann. Ferner ist jede Uebertragung von Rechts-
sätzen, die zunächst für Privatrechte aufgestellt sind, abzulehnen,
wenn sie einem geltenden Gesetze widerspricht. Wenn verwal-
tungsrechtliche Normen von Rechtskraft administrativer Ent-
scheidungen und Verfügungen sprechen, so darf dieselbe, soweit
öffentliche, durch strafrechtliche Normen geschützte Interessen
in Betracht kommen, nur im Sinne der Präclusion von Parteien-
ansprüchen ausgelegt werden, welche dem Inhalte der rechts-
kräftigen Entscheidung oder Verfügung entgegenstehen, nicht aber
im Sinne formeller Parteienrechte, welche, selbst wenn sie dem In-
halte einer Strafrechtsnorm widersprächen, nicht durch Polizei-