Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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dates vorschreiben, so müsste wohl diese Form auch für die in 
den Wahlordnungen als zulässig erklärten „Wahlvollmachten“ ge- 
fordert werden. Eine solche concludente Ermächtigung liegt 
beispielsweise vor, wenn das Gesetz über die Einführung des 
österr. Reichsgerichts dieses letztere zur Entscheidung über be- 
stimmte vermögensrechtliche publicistische Ansprüche zuständig er- 
klärt, welche die Organisation des österreichischen Staates heraus- 
gebildet hat, und welche einer ausreichenden gesetzlichen Regelung 
entbehren, oder wenn eine gesetzliche „Erweiterung des Rechts- 
weges“ stattfindet. Aber es muss sich wirklich um ein Rechts- 
verhältniss handeln, welches dem gleich bezeichneten des Privat- 
rechts stofflich gleich ist. So ist das Verhältniss der Gemeinde 
zu dem Staate im übertragenen Wirkungskreise auf gesetzlicher, 
öffentlich-rechtlicher Verpflichtung ruhendes Stellvertretungs- 
verhältniss und hat mit dem Mandate nur den Effect der Stell- 
vertretung und die Widerruflichkeit gemein. Möchte deshalb 
selbst irgendwo ein Gesetz, wie es hier und da in der Literatur 
geschieht, dieses Verhältniss als Mandat bezeichnen, so wäre 
daraus noch nichts für die Verpflichtung des Staates zum Ersatze 
der Kosten der Verwaltung im übertragenen Wirkungskreise ab- 
zuleiten, vielmehr daran festzuhalten, dass Entgelt für die Erfül- 
lung öffentlicher Pflichten nur auf Grund gesetzlicher Bestimmung 
gefordert werden kann. Ferner ist jede Uebertragung von Rechts- 
sätzen, die zunächst für Privatrechte aufgestellt sind, abzulehnen, 
wenn sie einem geltenden Gesetze widerspricht. Wenn verwal- 
tungsrechtliche Normen von Rechtskraft administrativer Ent- 
scheidungen und Verfügungen sprechen, so darf dieselbe, soweit 
öffentliche, durch strafrechtliche Normen geschützte Interessen 
in Betracht kommen, nur im Sinne der Präclusion von Parteien- 
ansprüchen ausgelegt werden, welche dem Inhalte der rechts- 
kräftigen Entscheidung oder Verfügung entgegenstehen, nicht aber 
im Sinne formeller Parteienrechte, welche, selbst wenn sie dem In- 
halte einer Strafrechtsnorm widersprächen, nicht durch Polizei-
	        
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