Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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verfügung, sondern nur im Wege des gesetzlichen Expropriations- 
verfahrens zu beseitigen seien. Endlich ist jede subsidiäre An- 
wendung von Privatrechtsnormen auf dem Gebiete des öffent- 
lichen Rechtes falsch, welche zu einer Verkümmerung der staat- 
lichen Zwecke führen muss. Wird der Staat durch Hingabe einer 
Sache zur Erfüllung einer öffentlichen Pflicht nicht Eigenthümer 
derselben, so ist er nicht auf die Geltendmachung eines Evictions- 
anspruchs angewiesen, sondern zum Erlass und zur Erzwingung 
eines neuen Erfüllungsauftrags befugt. Societär organisirte Ver- 
bände für die Erfüllung der Öffentlichen Pflicht zur Herstellung 
und Erhaltung einer öffentlichen Anlage dürfte man deshalb durch 
Kündigung oder Uebereinkommen der Socii nicht erlöschen lassen, 
auch wenn das geltende öffentliche Recht diese Erlöschungsgründe 
nicht ausdrücklich ausschliesst. 
Jede Verwendung privatrechtlicher Normen zur Lösung 
öffentlich-rechtlicher Fragen, welche über die hier erörterten 
Grenzen hinausgeht, bedeutet einen Eingriff in die gesetzgeberische 
Competenz. Dies gilt z. B. von der Uebertragung der privat- 
rechtlichen Grundsätze über Schadensersatz auf Nachtheile, die 
dem Einzelnen aus hoheitlichen Acten erwachsen, des privat- 
rechtlichen Nachbarrechts auf das Verhältniss von Grundstücken, 
die in usu publico habentur, zu den angrenzenden Privatgrund- 
stücken, von der Subsumtion formell correcter, materiell gesetz- 
widriger wegepolizeilicher Verfügungen unter den Begriff der 
'privatrechtlichen Besitzstörung sowie überhaupt von der Isolirung 
des privatrechtlichen Effects einer formell correcten, materiell 
rechtswidrigen Verfügung von dieser selbst, um das durch dieselbe 
hergestellte Rechtsverhältniss ganz den Normen des Privatrechts 
unterstellen zu können. Man setze den Fall, dass dem Steuer- 
schuldner eine ihm nicht gehörige Sache zur Eintreibung der ge- 
schuldeten Steuer genommen und dem Eigenthümer die privat- 
rechtliche rei vindicatio gegen den Fiscus gewährt wird, während 
‘doch dem Wesen nach Bestreitung der Rechtmässigkeit des Exe-
	        
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