Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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lass eines Dekretes, welches sich auf die Art und Weise 
der Zahlung der Eingangszölle bezieht; dasselbe ist unter dem 
19. November 1893 ergangen und bestimmt, dass fortab die 
Eingangszölle in gemünztem Gelde zu bezahlen sind; die Zah- 
lung in Papiergeld ist nur gestattet, wenn die Kursdifierenz 
zwischen dem Nennwerthe und dem Kurswerthe entrichtet 
wird. Die Bedeutung, welche dieser Erlass für alle Staaten 
hat, die vor seiner Verkündung Zoll- und Handelsverträge mit 
Italien abgeschlossen haben und deren Angehörige nach Italien 
Waaren einführen, ist eine sehr erhebliche; bekanntlich ist der 
Kurs der italienischen Papiergeldes schon seit Jahren ein niedriger 
und weit unter Pari stehender. Die Verträge, die zur Regelung 
der Zoll- und Handelsbeziehungen vereinbart wurden, beruhten, 
ohne dass dies ausdrücklich erklärt wurde, auf der Grundlage, 
dass den ausländischen Importeuren gestattet werde, die ihnen 
für die Einfuhr obliegenden Zollgebühren mit diesem mehr oder 
minder entwertheten, aber stets unter Pari stehenden Papiergeld 
zu bezahlen. Wenn nunmehr die italienische Regierung vor- 
schreibt, dass die Zollgebühren nur in Gold- oder Silbermünzen 
bezahlt werden dürfen, so bedeutet dies in Wirklichkeit eine 
Aenderung der vereinbarten Zollsätze zu Ungunsten der ausländi- 
schen Importeure, zu Gunsten der italienischen Staatskasse und 
es fragt sich, ob hierzu die italienische Regierung ohne Befragung 
und ohne Einwilligung des Staates befugt ist, mit welchem sie 
einen Zollvertrag abgeschlossen hat? 
Unter den Staaten, welche mit Italien auf-dem Gebiete des 
Zoll- und Handelswesens in Vertragsverhältniss stehen, ist es vor 
Allem die Schweiz, welche durch dieses Dekret empfindlich 'be- 
rührt wurde; die Handelsbeziehungen zwischen beiden Staaten 
sind zahlreich und Italien ist für die schweizerische Industrie ein 
sehr wichtiges Absatzgebiet, dessen Bedeutung sich noch seit dem 
Ausbruch der Zollstreitigkeiten zwischen Frankreich und der 
Schweiz wesentlich gesteigert hat; der Zollvertrag zwischen der
	        
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