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lass eines Dekretes, welches sich auf die Art und Weise
der Zahlung der Eingangszölle bezieht; dasselbe ist unter dem
19. November 1893 ergangen und bestimmt, dass fortab die
Eingangszölle in gemünztem Gelde zu bezahlen sind; die Zah-
lung in Papiergeld ist nur gestattet, wenn die Kursdifierenz
zwischen dem Nennwerthe und dem Kurswerthe entrichtet
wird. Die Bedeutung, welche dieser Erlass für alle Staaten
hat, die vor seiner Verkündung Zoll- und Handelsverträge mit
Italien abgeschlossen haben und deren Angehörige nach Italien
Waaren einführen, ist eine sehr erhebliche; bekanntlich ist der
Kurs der italienischen Papiergeldes schon seit Jahren ein niedriger
und weit unter Pari stehender. Die Verträge, die zur Regelung
der Zoll- und Handelsbeziehungen vereinbart wurden, beruhten,
ohne dass dies ausdrücklich erklärt wurde, auf der Grundlage,
dass den ausländischen Importeuren gestattet werde, die ihnen
für die Einfuhr obliegenden Zollgebühren mit diesem mehr oder
minder entwertheten, aber stets unter Pari stehenden Papiergeld
zu bezahlen. Wenn nunmehr die italienische Regierung vor-
schreibt, dass die Zollgebühren nur in Gold- oder Silbermünzen
bezahlt werden dürfen, so bedeutet dies in Wirklichkeit eine
Aenderung der vereinbarten Zollsätze zu Ungunsten der ausländi-
schen Importeure, zu Gunsten der italienischen Staatskasse und
es fragt sich, ob hierzu die italienische Regierung ohne Befragung
und ohne Einwilligung des Staates befugt ist, mit welchem sie
einen Zollvertrag abgeschlossen hat?
Unter den Staaten, welche mit Italien auf-dem Gebiete des
Zoll- und Handelswesens in Vertragsverhältniss stehen, ist es vor
Allem die Schweiz, welche durch dieses Dekret empfindlich 'be-
rührt wurde; die Handelsbeziehungen zwischen beiden Staaten
sind zahlreich und Italien ist für die schweizerische Industrie ein
sehr wichtiges Absatzgebiet, dessen Bedeutung sich noch seit dem
Ausbruch der Zollstreitigkeiten zwischen Frankreich und der
Schweiz wesentlich gesteigert hat; der Zollvertrag zwischen der