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Schweiz und Italien trägt das Datum des 19. April 1892; un-
bestritten ist, dass in diesem Zeitpunkte die Entrichtung der
italienischen Zollgebühren durch Papiergeld gestattet war und
dass anderseits italienische Banknoten unter Pari standen, der
Durchschnittskurs, zu welchem Banknoten notirt wurden, betrug
zu der fraglichen Zeit 96. Auf diese beiden Thatsachen gestützt
hat der Bundesrath der Schweiz gegen den Erlass des genannten
Dekrets Verwahrung eingelegt. Derselbe stützt sich darauf, dass
die beiden ebengenannten Thatsachen, Zulässigkeit der Zahlung
der Zollgebühren durch italienisches Papiergeld und Entwerthung
dieses, zu den Voraussetzungen für den Abschluss des Vertrags
gehört hatten und dieserhalb ihre Abänderung auf dem Wege
einseitiger Kundgebung ausgeschlossen sei. Den seitens des
schweizerischen Bundesrathes für den Abschluss der Verhand-
lungen bevollmächtigten Beamten war der entwerthete Stand der
italienischen Banknoten bekannt, sie rechneten mit demselben bei
der Feststellung der einzelnen Zollsätze und bewilligten für
manche Artikel die geforderten Sätze nur um desswillen, weil sie
wussten, dass die Gebühren mittelst des entwertheten Papiers
bezahlt werden konnten; auch die Bundesversammlung rechnete
hiermit und sie hätte den Vertrag nicht genehmigt, wenn die
italienische Regierung die Forderung der Bezahlung der Zoll-
gebühren in Metallgeld gestellt hätte. Dies im Wesentlichen der
Standpunkt der Schweiz, welche sich entschlossen hat, von der
in dem Vertrage enthaltenen Schiedsgerichtsklausel Gebrauch
machend, die Streitfrage durch ein Schiedsgericht entscheiden zu
lassen. Ob es hierzu kommt, ist jedoch in dem Augenblicke, in
welchem wir dies schreiben, noch fraglich, da es, wegen des
Interesses, das fast alle europäischen Staaten an dem Ausgange
der Sache besitzen, recht schwierig ist, sich über ein unparteiisches
und nicht interessirtes Gericht zu einigen!). In rechtlicher Hin-
2) Nach den neuesten Mittheilungen lehnt Italien die schiedsgerichtliche
Entscheidung ab.
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