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sicht dürfte der Standpunkt, welchen die Schweiz hierbei ver-
fochten hat, keinen Anlass zu Bedenken geben, dagegen kann
nicht bezweifelt werden, dass das Verfahren der italienischen
Regierung im Hinblick auf die vertragsmässig erfolgte Bindung
der Zollsätze ein bedenkliches genannt werden muss. Wie bei
dem privatrechtlichen Vertrage muss auch bei dem völkerrecht-
lichen davon ausgegangen werden, dass Aenderungen der bei
Abschluss vorhandenen Voraussetzungen, welche mit einer Aende-
rung der durch den Vertrag begründeten Verpflichtungen des
einen oder andern Theils verbunden sind, nur durch die Willens-
übereinstimmung beider Theile herbeigeführt werden können.
Derjenige, welcher in einem Lande, in dem Papierwährung be-
steht, ein Darlehen aufnimmt, genügt seiner Verpflichtung, wenn
er die empfangene Summe in Papiergeld zurückzahlt, und der
Gläubiger ist nicht befugt, die in Papiergeld angebotene Zahlung mit
der Begründung nicht anzunehmen, dass er die Zahlung in Metall-
geld verlange; umgekehrt braucht der Gläubiger, welcher unter
der Herrschaft eines auf dem Boden der Goldwährung stehenden
Gesetzes ein Darlehen ausgeliehen hat, sich die Zahlung der be-
treffenden Summe in Papiergeld nicht gefallen zu lassen, er
braucht dies selbst dann nicht zu thun, wenn die Gesetzgebung
inzwischen zu einer anderen Währung übergegangen ist?). Nicht
anders liegt die Sache bei dem völkerrechtlichen Vertrage. Die
Währungs- und Geldverhältnisse sind bei dem Abschluss eines
Zollvertrags von höchster Wichtigkeit, jeder Staat, der einen
solchen Vertrag abschliesst, rechnet mit ihnen und muss mit
ihnen rechnen, weil die vereinbarten Sätze erst dadurch für den
Güteraustausch Bedeutung gewinnen, dass man sie mit jenen in
Beziehung bringt. Einem Staate, dessen Valutaverhältnisse schlecht
und schwankend sind, können höhere Zollsätze zugestanden
werden als einem Staate, der eine feste und hohe Valuta besitzt.
*) Dies ist jedoch nicht unbestritten.