Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

— 578 — 
(88 49—54, 68), Seeunfallversicherungsgesetz vom 13. Juli 1887 
(88 49--56, 70, 71)°). 
1) Allgemeine Grundsätze des Verfahrens. 
Der Gegenstand des Verfahrens ergibt sich aus 8 62 des 1884 er 
U.-V.-G., 8 67 land- und forstwirthschaftliches U.-V.-G. u. s. w. 
8 62 Abs. 2 besagt: „Gegen den Bescheid, durch welchen der 
Entschädigungsanspruch ..... abgelehnt wird, sowie gegen den 
Bescheid, durch welchen die Entschädigung festgestellt wird 
($ 61), findet die Berufung auf schiedsrichterliche Entscheidung 
statt.“ Gegen einen als „vorläufig“ bezeichneten Bescheid der Be- 
rufsgenossenschaft, durch welchen vor beendetem Heilverfahren 
eine Entschädigung zugebilligt wird ($ 58 Abs. 4 U.-V.-G.) ist 
eine Berufung an das Schiedsgericht nicht zulässig®). Der 
Anspruch wird „abgelehnt“, wenn er ganz oder theilweise nicht 
anerkannt ist. 
Der Rentenanspruch ist öffentlich-rechtlicher Natur. Im 
Gegensatz zur Individualität des Privatrechts regelt das öffent- 
liche Recht die Verhältnisse der Gesammtheit; staatliche Libe- 
ralität gegenüber der Gesammtheit der arbeitenden Klassen ist hier 
der Ausgangspunkt. Als Verpflichteter erscheint die Gesammt- 
heit der Arbeitgeber, als eigentliche Träger die Berufsgenossen- 
schaften (Vereinigungen gleicher oder gleichartiger Betriebe). 
Das Streitverfahren besteht für alle, durch Berufung oder 
Recurs verfolgte Entschädigungsansprüche (der Versicherten, An- 
gehörigen und Hinterbliebenen, Erben, Cession auf Armenverbände 
und Hilfskassen in Folge Unterstützungen). Allgemeine Voraus- 
setzung ist das Vorliegen eines Feststellungsbescheides ($ 57 
U.-V.-G.); wo daher. die Anmeldung des Anspruchs nicht bei den 
Organen der Genossenschaft, sondern ausnahmsweise bei der 
unteren Verwaltungsbehörde erfolgt, tritt nicht das Streitverfahren 
ein, vielmehr findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt. 
8 62 Abs. 1 U.-V-.G. bestimmt hierüber: „Gegen den Bescheid der 
unteren Verwaltungsbehörde, durch welche der Entschädigungs- 
5) 8, obige Schrift 8. 1—97. 
6) A, R. 1887 8.19, No. 267 8.857 No.429. Zeuwer, L. c. 8.9.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.