Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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Formen, als diejenigen des Civilprozesses sind. Sein eigenthüm- 
licher Charakter könnte nun diesem Verfahren leicht zerstört 
werden, wenn auf dem Wege analoger Anwendung die Bestim- 
mungen der O.-P.-O. in verständnissloser Weise der Reihe nach 
einfach herübergenommen würden. Dies entspräche der Absicht 
des Gesetzgebers nicht. Allgemeinen Rechtsgrundsätzen entspricht 
es vielmehr, etwa vorhandenen Lücken soweit als möglich aus 
den Grundsätzen und den besonderen Vorschriften dieses Ver- 
fahrens selbst zu ergänzen und auf die ‚Justizgesetze nur im 
Nothfalle und soweit ihre Einrichtungen zu diesem Streitverfahren 
passen, zurückzugreifen“. 
Zu enge Grenzen würden gezogen werden, wenn man nur 
die ausdrücklich für anwendbar erklärten Bestimmungen zulassen 
wolite. Die kaiserl. V.-O. sind absichtlich nur in kargen, das 
Wesentliche hervorhebenden Umrissen gefasst, um dem freien 
Ermessen des Schiedsgerichts den vollsten Spielraum zu lassen. 
Die Anwendung eines Grundsatzes des allgemeinen Prozessrechtes 
ist daher im einzelnen Falle zu prüfen; im Laufe der Zeit bildet 
sich durch die Entscheidungen des Reichsversicherungsamtes eine 
bestimmte Praxis®).. Im Allgemeinen beruht das Verfahren auf 
den Grundsätzen der Verhandlungsmaxime, der Mündlichkeit und 
Oeffentlichkeit?). 
2) Die Zusammensetzung der Schieds- 
gerichte. 
Die Bezirke der Schiedsgerichte decken sich mit den Be- 
zirken der Berufsgenossenschaften, auch der Sitz soll mit denen 
der Berufsgenossenschaften und Sectionen möglichst zusammen- 
fallen; er wird von der Centralbehörde des Bundesstaates, sofern 
der Bezirk über die Grenzen hinausgeht, im Einvernehmen mit 
den Centralbehörden vom Reichsversicherungsamt bestimmt (8 46 
V.-V.-G, 8 50 L. u. F. U.-V.-G, $ 36 L. U.-V.-G., $ 49 
®) Handbuch der Unfallversicherung. Die Reichs-Unfallvers.-Gesetze 
dargestellt von Mitgliedern des Reichs-Vers.-Amts nach dem Actenmateriale 
dieser Behörde. Leipzig, Verlag Breitkopf und Härtel. 1892. S. 708 fig. 
®) 8. Pınoty, L. c. 8. 628, 629.
	        
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