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ches die Erklärung des Rekurses gegen den Feststellungsbescheid
erkennbar erklärt ?°).
Aehnliche Befugnisse wie die O.-P.-O. bei Zurückweisung
einer Klage dem Richter, giebt $ 5 der V.-O. dem Vorsitzenden
des Schiedsgerichts. Letzterer kann die Berufung durch mit
Gründen versehenen Bescheid zurückweisen, wenn sie nicht in der
gesetzlichen Frist eingelegt oder das Schiedsgericht zur Entschei-
dung nicht zuständig ($ 62 Abs. 2 U.-V.-G.) ist. In dem Be-
scheide ist dem Berufenden zu eröffnen, dass er befugt sei, inner-
halb zwei Wochen die Anberaumung der mündlichen Verhandlung
zu beantragen. Auch hier findet sich die Nachbildung des ver-
waltungsgerichtlichen Verfahrens der preussischen Kreisordnung.
Macht der Vorsitzende von dieser Befugniss keinen Gebrauch oder
ist die Berufung rechtzeitig und beim zuständigen Schiedsgericht ein-
gereicht, so ist der Anspruch rechtshängig. Der Vorsitzende wird
zunächst die Vorverhandlungen der Berufsgenossenschaft einfordern,
er theilt die Abschrift der Berufung dem Gegner mit der Aufforde-
rung mit, binnen bestimmter Frist eine Gegenschrift einzureichen.
In der Aufforderung wird zugleich die Verwarnung ausgesprochen,
dass wenn die Gegenschrift innerhalb der Frist nicht eingeht, die
Eintscheidung nach Lage der Acten erfolgen werde. Unterlässt der
Versicherer die Einreichung der Gegenschrift, so entgeht ihm dadurch
die Möglichkeit der Vertheidigung keineswegs. Ungeachtet jener zur
Verhütung von Verschleppungen gegebenen Ordnungsvorschrift ist
Termin zur mündlichen Verhandlung auch dann anzuberaumen, wenn
die festgesetzte Frist nicht eingehalten wird. Der Versicherer kann
seine Gegenanträge und deren Begründung sowohl schriftlich ein-
reichen als auch in der mündlichen Verhandlung nachholen ?°).
Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung ($ 62 Abs. 6
U.-V.-G.), damit der Verletzte und seine Hinterbliebenen wenigstens
den von den Vorständen nach 8 61 festgesetzten Betrag alsbald
erheben können. Das Geleistete oder zu viel Geleistete ist dem Ver-
sicherer zurückzuerstatten, wenn .das Schiedsgericht den Anspruch
nicht zuerkennt??),
30) ZELLER, L. c. S.38 Abs. 1. Pırorz S. 639.
21) 8, Pırory 8. 643.
Archiv für Öffentliches Recht, IX. 4. 39