Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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Das Verfahren ist zum Unterschied von dem Civilprocesse 
ein einheitliches, der Streit wird regelmässig ununterbrochen fort- 
laufend bis zur Entscheidung hingeführt.e Als Grundlage gilt der 
Grundsatz der Mündlichkeit von dem erkenrenden Gerichte ($ 10 
V.-O.), nur bei ausdrücklichem Verzichte der Parteien kann die 
Entscheidung ohne mündliche Verhandlung auf Grund der Acten 
erfolgen ($ 19). Der Termin wird vom Vorsitzenden anberaumt (in 
den meisten Fällen mit Zustellung der Gegenschrift); an irgend 
welche Fristen (Ladungs- oder Einlassungsfristen) ist er nicht ge- 
bunden. Die Parteien müssen mittels eingeschriebenen Briefes 
von dem Termin mit dem Bemerken in Kenntniss gesetzt werden, 
dass im Falle ihres Ausbleibens Entscheidung nach Lage der 
Acten erfolge. Das persönliche Erscheinen eines Betheiligten 
kann angeordnet werden (8 10 Abs. 2). Die mündliche Verhand- 
lung findet regelmässig am Sitze des Schiedsgerichts statt, zulässig 
ist die Wahl eines anderen Ortes im Bezirk, wenn der Fall hier 
eine Beweisaufnahme nöthig macht (8 11). Die Regel bildet die 
Oeffentlichkeit, sie kann durch öffentlich zu verkündenden Beschluss 
ausgeschlossen werden, wenn dies das Schiedsgericht aus Gründen 
des öffentlichen Wohls oder der Sittlichkeit für angemessen er- 
achtet. Die Bestimmungen über die Handhabung der Sitzungs- 
polizei sind der O.-P.-O. nachgebildet. Die Verhandlung beginnt 
mit der Darstellung des Sachverhaltes durch den Vorsitzenden 
oder ernannten Berichterstatter, demnächst hat sich der Berufende, 
hierauf der Gegner zu erklären. Der Vorsitzende wirkt nach 
Möglichkeit dahin, dass die Parteien über alle Tihatsachen sich 
vollständig erklären und die sachdienlichen Anträge stellen; auch 
hier gilt das Princip der freien Beweiswürdigung und Beweis- 
erhebung, das Schiedsgericht ist namentlich im letzten Punkte an 
die Anträge der Parteien nicht gebunden. Zumeist wird ein Ver- 
gleich versucht, bei dessen Scheitern die Verhandlung weiter geht. 
Ist der Streit sogleich zur Endentscheidung reif, so wird das Ur- 
theil erlassen, andernfalls über die erheblichen streitigen Behaup- 
tungen Beweis erhoben. Im Beweisverfahren durchkreuzen sich 
die beiden Regeln der Verhandlungsmaxime und des Official- 
betriebes. Das schiedsgerichtliche Verfahren beruht neben dem
	        
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