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Das Verfahren ist zum Unterschied von dem Civilprocesse
ein einheitliches, der Streit wird regelmässig ununterbrochen fort-
laufend bis zur Entscheidung hingeführt.e Als Grundlage gilt der
Grundsatz der Mündlichkeit von dem erkenrenden Gerichte ($ 10
V.-O.), nur bei ausdrücklichem Verzichte der Parteien kann die
Entscheidung ohne mündliche Verhandlung auf Grund der Acten
erfolgen ($ 19). Der Termin wird vom Vorsitzenden anberaumt (in
den meisten Fällen mit Zustellung der Gegenschrift); an irgend
welche Fristen (Ladungs- oder Einlassungsfristen) ist er nicht ge-
bunden. Die Parteien müssen mittels eingeschriebenen Briefes
von dem Termin mit dem Bemerken in Kenntniss gesetzt werden,
dass im Falle ihres Ausbleibens Entscheidung nach Lage der
Acten erfolge. Das persönliche Erscheinen eines Betheiligten
kann angeordnet werden (8 10 Abs. 2). Die mündliche Verhand-
lung findet regelmässig am Sitze des Schiedsgerichts statt, zulässig
ist die Wahl eines anderen Ortes im Bezirk, wenn der Fall hier
eine Beweisaufnahme nöthig macht (8 11). Die Regel bildet die
Oeffentlichkeit, sie kann durch öffentlich zu verkündenden Beschluss
ausgeschlossen werden, wenn dies das Schiedsgericht aus Gründen
des öffentlichen Wohls oder der Sittlichkeit für angemessen er-
achtet. Die Bestimmungen über die Handhabung der Sitzungs-
polizei sind der O.-P.-O. nachgebildet. Die Verhandlung beginnt
mit der Darstellung des Sachverhaltes durch den Vorsitzenden
oder ernannten Berichterstatter, demnächst hat sich der Berufende,
hierauf der Gegner zu erklären. Der Vorsitzende wirkt nach
Möglichkeit dahin, dass die Parteien über alle Tihatsachen sich
vollständig erklären und die sachdienlichen Anträge stellen; auch
hier gilt das Princip der freien Beweiswürdigung und Beweis-
erhebung, das Schiedsgericht ist namentlich im letzten Punkte an
die Anträge der Parteien nicht gebunden. Zumeist wird ein Ver-
gleich versucht, bei dessen Scheitern die Verhandlung weiter geht.
Ist der Streit sogleich zur Endentscheidung reif, so wird das Ur-
theil erlassen, andernfalls über die erheblichen streitigen Behaup-
tungen Beweis erhoben. Im Beweisverfahren durchkreuzen sich
die beiden Regeln der Verhandlungsmaxime und des Official-
betriebes. Das schiedsgerichtliche Verfahren beruht neben dem