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punkte ist Zubehör der Entscheidung in der Hauptsache, deshalb
nur mit dieser zusammen anfechtbar.
Die Abstimmung richtet sich nach $& 18, 20 V.-O. Zuerst
stimmt der Berichterstatter, die Beisitzer nach dem Dienstalter
bezw. Lebensalter, zuletzt der Vorsitzende. Dieser verkündet in
öffentlicher Sitzung den Beschluss, die Entscheidungen durch Ver-
lesen der Entscheidungsformel?)). Wird die Verkündigung der
Gründe für angemessen gehalten, so erfolgt sie durch Verlesen
und mündliche Mittheilung des wesentlichen Inhalts. Die Erforder-
nisse des Urtheils regelt entsprechend den Vorschriften der ©.-P.-O.
8 22, 23, 24 V.-O. Wenn auch nicht ausdrücklich getrennte
Darstellung des Thatbestandes und Entwickelung der für die Ent-
scheidung leitenden Gesichtspunkte verlangt wird, so müssen doch
jene beiden Gruppen auch im Schiedsgerichtsurtheil enthalten sein.
Die Parteien sollen erfahren, wie das Schiedsgericht das beider-
seitige Vorbringen auffasst, welche Thatsachen es als unstreitig,
welche es als erwiesen angesehen, für welche es den Beweis ver-
misst?®), Die Urschrift vollziehen Beisitzer und Vorsitzender, die
den Parteien zuzustellende Urtheilsausfertigung (die Schlussformel
s. 8 23) unterzeichnet der Vorsitzende Namens des Schiedsgerichtes.
Die Zustellung erfolgt ohne Hinweis auf den zulässigen Rekurs
an das Reichsversicherungsamt?®). Die Vollstreckung der Ent-
scheidung gegen die verpflichtete Berufsgenossenschaft geschieht
im Aufsichtswege durch das zuständige Versicherungsamt®’), Am
Schlusse eines jeden Jahres reicht der Vorsitzende dem Reichs-
bezw. Landesversicherungsamt einen Geschäftsbericht ein®!).
5. Die Rechtsmittel gegen Entscheidungen und
Verfügungen der Schiedsgerichte.
a) Die Beschwerde richtet sich gegen Art und Form des
Geschäftsbetriebes der Schiedsgerichte und geht an das aufsichts-
22) S. ZELLER 8. 57 Abs. 2.
2?) S. ZELLER, L. c. 8.58 Abs. 4.
») S. Pınory S. 662.
°1) Ueber Form und Inhalt des bis zum 20. Jan. einzureichenden Ge-
schäftsberichts d. A. R, 1886 S. 178 fig., das Formular s. ZeLLer, Beil. 7
S. 91.