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führende Reichsversicherungsamt bezw. Landesversicherungsamt
($ 25 V.-O.). Sachliche Beschlüsse sind in der Regel nur durch
Rekurs gegen die Endentscheidung anfechtbar, ausnahmsweise
richtet sich die Beschwerde gegen eine prozessleitende Verfügung
nach $ 17 Abs. 1 V.-O. (Weigerung der Zeugnissablage)°*) oder
aus analoger Anwendung der C.-P.-O.®°),
b) Im Unterschiede von der Berufung an das Schiedsgericht
ist der Rekurs gegen Entscheidungen der Schiedsgerichte ein
eigentliches Rechtsmittel. Rekursfähig sind nach $ 63 U.-V.-G.,
8 67 L.-U.-V.-G. alle Ansprüche aus Verletzungen in Fällen voraus-
sichtlich nicht vorübergehender (d.h. in absehbarer, nicht zu langer
Zeit, in einigen Monaten) Erwerbsunfähigkeit, sowie die Ansprüche
der Hinterbliebenen im Falle der Tödtung ($ 57 Ziff. 2 U.-V.-G.).
Hiernach ist ein Rekurs nicht gegeben, wenn es sich um die Fest-
stellung der Beerdigungskosten, um den Ersatz für die Kosten
des Heilverfahrens nach Ablauf der ersten 13 Wochen und um
Feststellung der Rente bei vorübergehender Erwerbsunfähigkeit
nach Ablauf der Karenzzeit handelt°*). Ist in einem Falle ein
Anspruch rekursfähig, so kann sich der Rekurs auch auf die
übrigen mit diesem Anspruch zusammenhängenden, an sich nicht
rekursfähigen Ansprüche (z. B. der Angehörigen) erstrecken®®).
Berechtigt zur Erhebung des Rekurses ist jede Partei (8 63 Abs. 1),
die Nothfrist von vier Wochen beginnt mit der Zustellung des
Urtheils, sie gilt für die Rekurseinlegung und die Begründung.
Der Rekurs muss schriftlich, in Form des Schriftsatzes oder zu
Protokoll beim Reichsversicherungsamt (oder Landesversicherungs-
amt) erhoben werden. Das Verfahren vor dem Reichsversiche-
rungsamt regelt die kaiserl. V.-O. vom 5. Aug. 1885 nebst Novelle
vom 13. Nov. 1887. Das Reichsversicherungsamt bildet eine sach-
verständige Administrativbehörde mit richterlichen Functionen (ana-
log dem Bundesamt für das Heimathwesen und dem Oberverwal-
tungsgerichte). Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung.
#2) S. PıLory S. 648. ZELLEeR 9.52 Abs. 1.
s3) 8. PıLory 8. 648. Handbuch 8. 744 No. 2.
%) 8. ZELLER 8. 9—10. Pıroty 9. 644. Handbuch S. 363,
») 8. PıLory 8. 644.