Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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führende Reichsversicherungsamt bezw. Landesversicherungsamt 
($ 25 V.-O.). Sachliche Beschlüsse sind in der Regel nur durch 
Rekurs gegen die Endentscheidung anfechtbar, ausnahmsweise 
richtet sich die Beschwerde gegen eine prozessleitende Verfügung 
nach $ 17 Abs. 1 V.-O. (Weigerung der Zeugnissablage)°*) oder 
aus analoger Anwendung der C.-P.-O.®°), 
b) Im Unterschiede von der Berufung an das Schiedsgericht 
ist der Rekurs gegen Entscheidungen der Schiedsgerichte ein 
eigentliches Rechtsmittel. Rekursfähig sind nach $ 63 U.-V.-G., 
8 67 L.-U.-V.-G. alle Ansprüche aus Verletzungen in Fällen voraus- 
sichtlich nicht vorübergehender (d.h. in absehbarer, nicht zu langer 
Zeit, in einigen Monaten) Erwerbsunfähigkeit, sowie die Ansprüche 
der Hinterbliebenen im Falle der Tödtung ($ 57 Ziff. 2 U.-V.-G.). 
Hiernach ist ein Rekurs nicht gegeben, wenn es sich um die Fest- 
stellung der Beerdigungskosten, um den Ersatz für die Kosten 
des Heilverfahrens nach Ablauf der ersten 13 Wochen und um 
Feststellung der Rente bei vorübergehender Erwerbsunfähigkeit 
nach Ablauf der Karenzzeit handelt°*). Ist in einem Falle ein 
Anspruch rekursfähig, so kann sich der Rekurs auch auf die 
übrigen mit diesem Anspruch zusammenhängenden, an sich nicht 
rekursfähigen Ansprüche (z. B. der Angehörigen) erstrecken®®). 
Berechtigt zur Erhebung des Rekurses ist jede Partei (8 63 Abs. 1), 
die Nothfrist von vier Wochen beginnt mit der Zustellung des 
Urtheils, sie gilt für die Rekurseinlegung und die Begründung. 
Der Rekurs muss schriftlich, in Form des Schriftsatzes oder zu 
Protokoll beim Reichsversicherungsamt (oder Landesversicherungs- 
amt) erhoben werden. Das Verfahren vor dem Reichsversiche- 
rungsamt regelt die kaiserl. V.-O. vom 5. Aug. 1885 nebst Novelle 
vom 13. Nov. 1887. Das Reichsversicherungsamt bildet eine sach- 
verständige Administrativbehörde mit richterlichen Functionen (ana- 
log dem Bundesamt für das Heimathwesen und dem Oberverwal- 
tungsgerichte). Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung. 
#2) S. PıLory S. 648. ZELLEeR 9.52 Abs. 1. 
s3) 8. PıLory 8. 648. Handbuch 8. 744 No. 2. 
%) 8. ZELLER 8. 9—10. Pıroty 9. 644. Handbuch S. 363, 
») 8. PıLory 8. 644.
	        
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