Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

— 591 — 
Bildet in dem Falle des 8 6 Ziff. 2 U.-V.-G., 8 7 Ziff. 2 
L.-U.-V.-G. (Rentenanspruch der Hinterbliebenen) die Anerken- 
nung oder Nichtanerkennung des Rechtsverhältnisses zwischen dem 
Getödteten und dem die Entschädigung Beanspruchenden die 
Voraussetzung des Entschädigungsanspruchs, so kann das Schieds- 
gericht den Betheiligten aufgeben, zuvörderst die Feststellung des 
betreffenden Rechtsverhältnisses im ordentlichen Rechtswege her- 
beizuführen. In diesem Falle ist die Klage, bei Meidung des 
Ausschlusses des Entschädigungsanspruchs binnen einer vom 
Schiedsgericht zu bestimmenden, mindestens auf vier Wochen zu 
bemessenden Frist nach der Zustellung des hierüber ertheilten 
Bescheides des Schiedsgerichts zu erheben. Nach erfolgter rechts- 
kräftiger Entscheidung des Gerichtes hat das Schiedsgericht auf 
erneuten Antrag über den Entschädigungsanspruch zu entscheiden 
($ 63 Abs. 2 U.-V.-G., 8 68 Abs. 3 L.-U.-V.-G.)’®%). 
Das Reichsversicherungsamt hat den Rekurs in rechtlicher 
und thatsächlicher Hinsicht zu würdigen, ist also an die Fest- 
stellungen der Vorinstanz nicht gebunden. Die Entscheidungen 
erfolgen in der Besetzung von fünf Mitgliedern mit Einschluss 
des Vorsitzenden, sowie von zwei richterlichen Beamten. Unter 
den fünf Mitgliedern muss sich je ein Vertreter der Genossen- 
schaftsvorstände und der Arbeiter befinden ($ 7 V.-O.). Der 
Schriftsatz des einlaufenden Rekurses bezeichnet den Gegenstand 
des Anspruchs und die für die Entscheidung massgebenden That- 
sachen mit den Beweismitteln. Eine Abschrift des Antrags geht 
an den Gegner zur Einreichung der Gegenschrift unter dem Prä- 
judize der Erkennung nach Lage der Acten ($ 11). Anträge und 
Gegenschriften sind von den Betheiligten selbst, oder ihren ge- 
setzlichen Vertretern oder ihren Bevollmächtigten zu unterzeichnen. 
Zur Anwendung der Vorschrift über die Zurückweisung von ge- 
schäftlichen Parteivertretern, welche nicht Rechtsanwälte, ist, wenn 
sie in der mündlichen Verhandlung erfolgen soll, das Rekurs- 
collegium zuständig ($ 12). Die Entscheidung erfolgt auf Grund 
mündlicher Verhandlung. Der Termin wird von dem Vorsitzenden 
9) S. ZELLER S. 12 Abs. 8, 45.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.