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Bildet in dem Falle des 8 6 Ziff. 2 U.-V.-G., 8 7 Ziff. 2
L.-U.-V.-G. (Rentenanspruch der Hinterbliebenen) die Anerken-
nung oder Nichtanerkennung des Rechtsverhältnisses zwischen dem
Getödteten und dem die Entschädigung Beanspruchenden die
Voraussetzung des Entschädigungsanspruchs, so kann das Schieds-
gericht den Betheiligten aufgeben, zuvörderst die Feststellung des
betreffenden Rechtsverhältnisses im ordentlichen Rechtswege her-
beizuführen. In diesem Falle ist die Klage, bei Meidung des
Ausschlusses des Entschädigungsanspruchs binnen einer vom
Schiedsgericht zu bestimmenden, mindestens auf vier Wochen zu
bemessenden Frist nach der Zustellung des hierüber ertheilten
Bescheides des Schiedsgerichts zu erheben. Nach erfolgter rechts-
kräftiger Entscheidung des Gerichtes hat das Schiedsgericht auf
erneuten Antrag über den Entschädigungsanspruch zu entscheiden
($ 63 Abs. 2 U.-V.-G., 8 68 Abs. 3 L.-U.-V.-G.)’®%).
Das Reichsversicherungsamt hat den Rekurs in rechtlicher
und thatsächlicher Hinsicht zu würdigen, ist also an die Fest-
stellungen der Vorinstanz nicht gebunden. Die Entscheidungen
erfolgen in der Besetzung von fünf Mitgliedern mit Einschluss
des Vorsitzenden, sowie von zwei richterlichen Beamten. Unter
den fünf Mitgliedern muss sich je ein Vertreter der Genossen-
schaftsvorstände und der Arbeiter befinden ($ 7 V.-O.). Der
Schriftsatz des einlaufenden Rekurses bezeichnet den Gegenstand
des Anspruchs und die für die Entscheidung massgebenden That-
sachen mit den Beweismitteln. Eine Abschrift des Antrags geht
an den Gegner zur Einreichung der Gegenschrift unter dem Prä-
judize der Erkennung nach Lage der Acten ($ 11). Anträge und
Gegenschriften sind von den Betheiligten selbst, oder ihren ge-
setzlichen Vertretern oder ihren Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Zur Anwendung der Vorschrift über die Zurückweisung von ge-
schäftlichen Parteivertretern, welche nicht Rechtsanwälte, ist, wenn
sie in der mündlichen Verhandlung erfolgen soll, das Rekurs-
collegium zuständig ($ 12). Die Entscheidung erfolgt auf Grund
mündlicher Verhandlung. Der Termin wird von dem Vorsitzenden
9) S. ZELLER S. 12 Abs. 8, 45.