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Literatur,
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Rechtsquellen des Cantons Graubünden, herausgegeben von
R. Wagner und L. A. v. Salis. Basel, C. Detloff’s Buchhandlung
Bd. I 1887, 181, 406 und 153 Seiten. Bd. II 1892, 171 Seiten.
Graubünden oder Bündten, wie es seine Bewohner lieber nennen, bietet
mit seinen 100000 über 134 Quadratmeilen zerstreuten Bewohnern, nicht
nur für den Naturfreund ein höchst ergiebiges Feld der Forschung, sondern
der Rechtshistoriker findet hier vielleicht den merkwürdigsten Typus einer
nach Naturgesetzen sich vollziehenden Steaatsentwicklung. Bis auf den heu-
tigen Tag gilt nach der Anschauung des Volks dort die alte Gerichts-Gemeinde,
gewöhnlich eine Thalschaft oder einen grössern Abschnitt einer solchen um-
fassend, die alte Cent, als der Kern und Sitz aller öffentlichen Gewalt und
nur soweit sie durch Bünde in engeren und weiteren Kreisen festgestellt ist,
in letzter Linie in der schweizer Eidgenossenschaft, der das Land erst seit
neuerer Zeit bleibend sich angliederte, erkennt der freie Bürger von „alt
fry Rhätien“ eine Beschränkung der Gemeinde-Souveränetät an?).
Es ist begreiflich, dass auf solchem Boden von einer formellen Rechts-
einheit erst in neuester Zeit die Rede sein konnte; die Abschaffung der
Localstatuten erfolgte für das gesammte Privatrecht durch das treffliche, von
P. C. v. PıantA redigirte Civilgesetzbuch von 1863, für das Strafrecht 1851
und 1872. Immerhin ist mit Recht bemerkt worden, dass die Beseitigung
der zahlreichen Localstatuten auf privatrechtlichem Gebiet sich in unserer
Zeit ohne irgendwelche Opposition des Volkes vollzogen habe, selbst aut
dem Gebiet des Familiengüter- und Erbrechts; freilich behielt die Codifikation
das wirklich Nationale bei und streifte nur das Veraltete und Missbräuchliche
ab (BtaLer, d. bündn. Erb- und ehel. Güterrecht, 1882, S. 125).
Die Herausgabe der noch ungedruckten Rechtsquellen dieses Landes?)
1) Siehe Hırry in dieser Ztschr. Jahrg. 1887, S. 182 u. s. w.
%) Einzelne grössere Quellenstücke sind schon in den 30er Jahren
veröffentlicht, ebenso die erbrechtlichen Statuten zu praktischen Zwecken.