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Das treffliche Büchlein kann zum Studium und praktischen Gebrauch
aufs Angelegentlichste empfohlen werden. Neukamp.
F. Hacke, Rechtsanwalt, Der grobe Unfug. Eine Studie. Leipzig 1892.
Verlag von C. L. Hirschfeld. 82 8.
Der vielumstrittene $ 360 No. 11 des Reichsstrafgesetzbuchs ist hier
zum Gegenstand einer interessanten Studie gemacht, die, wenn sie auch keine
Lösung der zahlreichen an die Auslegung dieses Paragraphen geknüpften
Streitfragen bringt, doch als schätzbares Material für den zukünftigen Gesetz-
geber volle Beachtung verdient.
Die Anordnung, in welcher der Verfasser sein Thema behandelt, ist
folgende:
Nachdem derselbe seiner Darstellung des geltenden Rechts eine „kurze
Geschichte des Unfugsparagraphen“ vorausgeschickt (S. 1—4), legt er unter
Mittheilung zahlreicher Fälle die „Auslegung des Unfugsparagraphen“ durch
Praxis und Theorie klar (S. 5—66), indem er das Thema in den „subjectiven
Thatbestand* (S. 5—11) und den „objectiven Thatbestand* (S. 11—60) zer-
gliedert. Daran schliesst sich eine Erörterung der „Gesetzgebung ausserhalb
Deutschlands“ (8. 61—73), die sich auf eine kurze Angabe des Rechtszustandes
in den wichtigsten anderen europäischen Culturstaaten beschränkt. Die Ar-
beit schliesst mit einer Untersuchung der Frage: „Ist der Unfugsparagraph
aufzuheben oder abzuändern und wie?* (S. 74—82). — Wenn dem Verfasser
auch zweifellos darin beizupflichten ist, dass die gegenwärtige Fassung des
8 360 No. 11 des R.-St.-G.-B.'s reformbedürftig erscheint, so kann doch der
Berichterstatter dem Vorschlage desselben über den Weg, wie die Reform
zu bewerkstelligen, ganz und gar nicht beipflichten. — Indem nämlich der
Verfasser verlangt, es sollten die innerhalb eines jeden Oberlandesgerichts-
bezirks während eines Zeitraums von 3—4 Jahren gefällten Urtheile über
„groben Unfug“ gesammelt, daraus das gesammte Material gesichtet und
einer Commission zur Feststellung der einzelnen strafwürdigen Fälle groben
Unfugs, sowie zur Eruirung der Fälle, welche nur auf Antrag und der-
jenigen, welche ohne einen solchen für verfolgbar zu erklären, übergeben
werden, so heisst das doch „mit Kanonen nach Spatzen schiessen.“ Eine
Gesetzgebungscommission, welche alle Delicte in dieser Weise behandeln
wollte — und die schwereren Delicte erheischen doch eine mindestens ebenso
sorgtältige Behandlung — würde ihre Aufgabe niemals vollenden, so dass
also der Vorschlag des Verfassers schon an seiner praktischen Undurchführ-
barkeit scheitert. Neukamp.
Arthur B. Schmidt, Der Austritt aus der Kirche. Eine kircbenrecht-
liche und kirchenpolitische Abhandlung. Leipzig (Duncker & Humblot),
1893. 395, XII S.
Da für das Gebiet des Kirchenrechts zu dem allgemeinen Grunde der
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