Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

— 61) — 
Das treffliche Büchlein kann zum Studium und praktischen Gebrauch 
aufs Angelegentlichste empfohlen werden. Neukamp. 
F. Hacke, Rechtsanwalt, Der grobe Unfug. Eine Studie. Leipzig 1892. 
Verlag von C. L. Hirschfeld. 82 8. 
Der vielumstrittene $ 360 No. 11 des Reichsstrafgesetzbuchs ist hier 
zum Gegenstand einer interessanten Studie gemacht, die, wenn sie auch keine 
Lösung der zahlreichen an die Auslegung dieses Paragraphen geknüpften 
Streitfragen bringt, doch als schätzbares Material für den zukünftigen Gesetz- 
geber volle Beachtung verdient. 
Die Anordnung, in welcher der Verfasser sein Thema behandelt, ist 
folgende: 
Nachdem derselbe seiner Darstellung des geltenden Rechts eine „kurze 
Geschichte des Unfugsparagraphen“ vorausgeschickt (S. 1—4), legt er unter 
Mittheilung zahlreicher Fälle die „Auslegung des Unfugsparagraphen“ durch 
Praxis und Theorie klar (S. 5—66), indem er das Thema in den „subjectiven 
Thatbestand* (S. 5—11) und den „objectiven Thatbestand* (S. 11—60) zer- 
gliedert. Daran schliesst sich eine Erörterung der „Gesetzgebung ausserhalb 
Deutschlands“ (8. 61—73), die sich auf eine kurze Angabe des Rechtszustandes 
in den wichtigsten anderen europäischen Culturstaaten beschränkt. Die Ar- 
beit schliesst mit einer Untersuchung der Frage: „Ist der Unfugsparagraph 
aufzuheben oder abzuändern und wie?* (S. 74—82). — Wenn dem Verfasser 
auch zweifellos darin beizupflichten ist, dass die gegenwärtige Fassung des 
8 360 No. 11 des R.-St.-G.-B.'s reformbedürftig erscheint, so kann doch der 
Berichterstatter dem Vorschlage desselben über den Weg, wie die Reform 
zu bewerkstelligen, ganz und gar nicht beipflichten. — Indem nämlich der 
Verfasser verlangt, es sollten die innerhalb eines jeden Oberlandesgerichts- 
bezirks während eines Zeitraums von 3—4 Jahren gefällten Urtheile über 
„groben Unfug“ gesammelt, daraus das gesammte Material gesichtet und 
einer Commission zur Feststellung der einzelnen strafwürdigen Fälle groben 
Unfugs, sowie zur Eruirung der Fälle, welche nur auf Antrag und der- 
jenigen, welche ohne einen solchen für verfolgbar zu erklären, übergeben 
werden, so heisst das doch „mit Kanonen nach Spatzen schiessen.“ Eine 
Gesetzgebungscommission, welche alle Delicte in dieser Weise behandeln 
wollte — und die schwereren Delicte erheischen doch eine mindestens ebenso 
sorgtältige Behandlung — würde ihre Aufgabe niemals vollenden, so dass 
also der Vorschlag des Verfassers schon an seiner praktischen Undurchführ- 
barkeit scheitert. Neukamp. 
Arthur B. Schmidt, Der Austritt aus der Kirche. Eine kircbenrecht- 
liche und kirchenpolitische Abhandlung. Leipzig (Duncker & Humblot), 
1893. 395, XII S. 
Da für das Gebiet des Kirchenrechts zu dem allgemeinen Grunde der 
41*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.