Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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dem Handelsvertrage vom 6. December 1891 weichen, der die for- 
melle Gültigkeit eines Reichsgesetzes erlangt und in der Form eines 
solchen zu Stande gekommen und publicirt worden ist. Dadurch ist 
aber naturgemäss auch sein den Erlass von Ausfuhrverboten be- 
schränkender Art. I zu einer Rechtsnorm im Deutschen Reich 
und fürs Deutsche Reich geworden. Im Sinne der zutreffenden 
Entscheidung des Reichsgerichts vom 22. Sept. 1885 (Strafsachen. 
Bd. 12. $S. 384) begründet daher die Verletzung jener Vertrags- 
bestimmung die Verletzung einer Rechtsnorm, die im Wege der 
Revision gerügt werden kann. Auf diesem Wege lässt sich der 
Uebergang zum sichern Rechtsboden wieder gewinnen und die 
Ueberzeugung befestigen, dass auch die Staatsgewalt das zeitlich 
subjective Nützlichkeitsgefühl dem Zwange des objectiven Rechts 
unterzuordnen verpflichtet ist. 
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