Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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3) Dr. Stein, Handelskammersekretär: Das Reichsgesetz vom 29. Juli 
1890 betr. die Gewerbegerichte erläutert. Berlin 1891. Verlag von 
Franz Vahlen. X u. 1528. 
4) Schier, Rechtsanwalt: Das Reichsgesetz betr. die Gewerbe- 
gerichte vom 29. Juli 1890. Mit Kommentar. Kassel 1891. Ver- 
lag von Max Brunnemann. XVI u. 233 S. 
Im Wesentlichen beschränken sich alle vier Commentare darauf, einzelne 
erläuternde Bemerkungen aus den Motiven und den sonstigen Gesetzesmate- 
rialien, aus Commentaren zur Civilprozessordnung oder zur Gewerbeordnung 
vielfach wörtlich wiederzugeben. 
Als der bei Weiten beste von den vier genannten Commentaren ist 
der von Haas zu bezeichnen; die Erläuterungen sind übersichtich gruppirt 
und meist zutreffend und brauchbar. 
Positive Unrichtigkeiten finden sich bei ihm verhältnissmässig wenige; 
so z. B. die A. 6 zu $ 55 S. 110 aufgestellte, mit dem klaren Wortlaut des 
(hier anwendbaren) $ 482 der C.-P.-O. in Widerspruch stehende Behauptung, 
dass eine Partei, welche die Berufungsfrist habe verstreichen lassen, keine 
Anschlussberufung einlegen könne. Inconsequent ist es ferner, wenn Haas 
S. 73 A. 3 zu $ 29 behauptet, dass die der Vorschrift des $ 29 zuwiderlaufende 
Zulassung von Rechtsanwälten das Verfahren nicht nichtig mache, gleichwohl 
aber ein von einem Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigen eingelegter Ein- 
spruch wirkungslos sein soll (A. 7 zu $ 38 S. 86). Wenn das Gericht einen 
Rechtsanwalt sogar trotz $ 29 zur mündlichen Verhandlung zulassen kann, 
so ist nicht abzusehen, warum es nicht auch einen von demselben eingelegten 
Einspruch — zumal beim Mangel einer Rüge des Gegners — als gültig be- 
handeln darf (vgl. $ 267 der C.-P.-O.). — Die hiermit in Zusammenhang 
stehende Frage, ob $ 162 der C.-P.-O. auch denn gilt, wenn ein Rechtsanwalt 
als Prozessbevollmächtigter bestellt ist, hat gar keine Erörterung gefunden. — 
Der Commentar von StEem enthält zwar nur sehr knappe und fast gar 
keine selbständigen Erläuterungen, zeichnet sich dagegen durch eine ganz 
vortrefflich geschriebene, nahezu zwei Drittel des ganzen Büchleins umfassende 
Einleitung aus, welche eine höchst lesenswerthe Darstellung der geschicht- 
lichen Entwicklung der gewerblichen Gerichtsbarkeit und ihres gegenwär- 
tigen Zustandes giebt. 
Auch der Bacaem’sche Commentar beschränkt sich auf kurze, meist den 
sog. Materialien entnommene Erläuterungen, die übrigens durchaus nicht alle 
einwandfrei sind. — 
Der ScHier’sche Commentar ist zwar den Seitenzahleu nach der um- 
fangreichste und auch mit vielem Fleisse gearbeitet; er enthält aber nicht 
bloss sehr wenige selbständige Ausführungen, was schon in der Besprechung 
in Gruchot’s Beiträgen Bd. 85, S. 738ff. mit Recht gerügt worden, sondern 
auch manches Ueberflüssige. Charakteristisch ist in dieser Hinsicht das 
folgende Beispiel: 8.1938 A. 1 zu $ 78 heisst es: „der $ 120° der Gewerbe-
	        
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