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3) Dr. Stein, Handelskammersekretär: Das Reichsgesetz vom 29. Juli
1890 betr. die Gewerbegerichte erläutert. Berlin 1891. Verlag von
Franz Vahlen. X u. 1528.
4) Schier, Rechtsanwalt: Das Reichsgesetz betr. die Gewerbe-
gerichte vom 29. Juli 1890. Mit Kommentar. Kassel 1891. Ver-
lag von Max Brunnemann. XVI u. 233 S.
Im Wesentlichen beschränken sich alle vier Commentare darauf, einzelne
erläuternde Bemerkungen aus den Motiven und den sonstigen Gesetzesmate-
rialien, aus Commentaren zur Civilprozessordnung oder zur Gewerbeordnung
vielfach wörtlich wiederzugeben.
Als der bei Weiten beste von den vier genannten Commentaren ist
der von Haas zu bezeichnen; die Erläuterungen sind übersichtich gruppirt
und meist zutreffend und brauchbar.
Positive Unrichtigkeiten finden sich bei ihm verhältnissmässig wenige;
so z. B. die A. 6 zu $ 55 S. 110 aufgestellte, mit dem klaren Wortlaut des
(hier anwendbaren) $ 482 der C.-P.-O. in Widerspruch stehende Behauptung,
dass eine Partei, welche die Berufungsfrist habe verstreichen lassen, keine
Anschlussberufung einlegen könne. Inconsequent ist es ferner, wenn Haas
S. 73 A. 3 zu $ 29 behauptet, dass die der Vorschrift des $ 29 zuwiderlaufende
Zulassung von Rechtsanwälten das Verfahren nicht nichtig mache, gleichwohl
aber ein von einem Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigen eingelegter Ein-
spruch wirkungslos sein soll (A. 7 zu $ 38 S. 86). Wenn das Gericht einen
Rechtsanwalt sogar trotz $ 29 zur mündlichen Verhandlung zulassen kann,
so ist nicht abzusehen, warum es nicht auch einen von demselben eingelegten
Einspruch — zumal beim Mangel einer Rüge des Gegners — als gültig be-
handeln darf (vgl. $ 267 der C.-P.-O.). — Die hiermit in Zusammenhang
stehende Frage, ob $ 162 der C.-P.-O. auch denn gilt, wenn ein Rechtsanwalt
als Prozessbevollmächtigter bestellt ist, hat gar keine Erörterung gefunden. —
Der Commentar von StEem enthält zwar nur sehr knappe und fast gar
keine selbständigen Erläuterungen, zeichnet sich dagegen durch eine ganz
vortrefflich geschriebene, nahezu zwei Drittel des ganzen Büchleins umfassende
Einleitung aus, welche eine höchst lesenswerthe Darstellung der geschicht-
lichen Entwicklung der gewerblichen Gerichtsbarkeit und ihres gegenwär-
tigen Zustandes giebt.
Auch der Bacaem’sche Commentar beschränkt sich auf kurze, meist den
sog. Materialien entnommene Erläuterungen, die übrigens durchaus nicht alle
einwandfrei sind. —
Der ScHier’sche Commentar ist zwar den Seitenzahleu nach der um-
fangreichste und auch mit vielem Fleisse gearbeitet; er enthält aber nicht
bloss sehr wenige selbständige Ausführungen, was schon in der Besprechung
in Gruchot’s Beiträgen Bd. 85, S. 738ff. mit Recht gerügt worden, sondern
auch manches Ueberflüssige. Charakteristisch ist in dieser Hinsicht das
folgende Beispiel: 8.1938 A. 1 zu $ 78 heisst es: „der $ 120° der Gewerbe-