Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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Hauptsache, die Nothwendigkeit, „der Lösung einer blos dienen- 
den, vermittelnden Frage nicht einen gleichen Apparat zur Ver- 
fügung zu stellen, wie ihn die Entscheidung der Hauptsache bean- 
spruchen kann“ (P.O. S. 303). Das Vermitteln und das Unter- 
ordnen gewisser Grundsätze unter die „grösseren legislativen Ziele“ 
wird wiederholt als Aufgabe des Processgesetzgebers erklärt (G.V. 
S. 41). Als Hauptziel des Processes steht ihm die Feststell- 
ung des richtigen Sachverhalts vor Augen: deshalb erklärt er auch 
die beiden Triebfedern des Verfahrens, die richterliche Amts- 
pflicht und den Parteibetrieb, für mindestens gleichwerthig und 
zu gleicher Kraftentwicklung berufen, spricht sogar, worauf ich. 
später noch zurückkomme, eine Wahrheitspflicht der Parteien aus. 
„Das Gericht muss alle sich aus dem Processe ergebenden Mög- 
lichkeiten ausnützen können, um den für das Urtheil belang- 
reichen Sachverhalt oder einzelne wichtige Theile desselben klar- 
zulegen; zwischen den verschiedenen Erkenntnissbehelfen, zwischen 
mittelbarer oder unmittelbarer Feststellung ist da auch kein 
sachlich bedeutsamer Unterschied. Abgesehen also von der Be- 
rechtigung, die zur Feststellung des Thatbestandes der geltend 
gemachten Rechte und Ansprüche (sonach innerhalb der Sach- 
anträge) nothwendigen Mittheilungen und Aufschlüsse von den 
Parteien zu begehren und hiezu eventuell das persönliche Erschei- 
nen der Parteien zu verlangen, wird das Gericht deshalb auch zu 
ermächtigen sein, soweit erforderlich und ausführbar, jenen That- 
bestand oder Bruchstücke desselben unmittelbar durch eigene 
Wahrnehmung kennen zu lernen, und desgleichen zu solcher Fest- 
stellung alle ihm aus dem Processe bekannt gewordenen Beweis- 
mittel von Amtswegen heranzuziehen.‘ Deshalb, ordnet auch 
8 198, Abs. 1 der P.O. unter Änderem an, der Vorsitzende habe 
bei der mündlichen Verhandlung dahin zu wirken, dass „über- 
haupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur wahrheits- 
mässigen Feststellung des Thatbestandes der von den Parteien 
behaupteten Rechte und Ansprüche nothwendig erscheinen.‘ Die
	        
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