Mittel dazu geben die dem $ 198 folgenden Bestimmungen an
die Hand; doch würde es hier zu weit führen, diese und die treff-
lichen Ausführungen darüber, beispielsweise auf S. 237 und 239
der Erläuterungen zur P.O., wörtlich mitzutheilen.
Wenn von mir nunmehr, nach diesen allgemeinen Vorbemerk-
ungen, der Versuch gemacht werden soll, die civilprocessualische
Reform, die in dem grossen, uns verbündeten Nachbarreiche unter-
nommen wird, wenigstens in ihren Umrissen darzustellen, so
dürfen dabei, wie hiemit ja auch schon gesagt ist, gewisser-
massen nur die „acumina“ des Processrechts berührt werden, es
möchten denn processualische Einzelheiten als besonders charak-
terıstisch hervorgehoben werden müssen. Die Entwicklung des
österreichischen Rechtes, das im Wesentlichen gleicher Wurzel
wie das unserige ist und einen durchschnittlich gleichen Cultur-
zustand zur Voraussetzung hat, ist seit der staatlichen Trennung
von 1866 der diesseitigen vielfach parallel gegangen, meist wohl
gefolgt, aber auch z. B. bei Erlass des Wuchergesetzes für Gali-
zıen u. s. w. 1877, ihr voraufgeeilt.e. Es schickt sich jetzt an,
nach zahlreichen Mühen, Erprobungen und Vorarbeiten, über die
S. 185, 276 u. s. w. der P.O. Nachricht ertheilt wird, das deut-
sche Recht-um einen gewaltigen Schritt zu überholen. Vor der
Hand und ohne Weiteres wird dieser freilich bei uns nicht nach-
gethan werden können; aber die im Verwaltungs-, Gewerbegerichts-
und Arbeiterschiedsgerichtsprocesse der Versicherungsgesetze an-
genommenen Grundsätze zeigen, scheint es mir"?), dass wir auf
demselben Wege sind, und dass durch ihr natürliches Schwer-
gewicht die Entwicklung auch unseres Civilprocessgesetzes in deren
Richtung weitergedrängt wird. Zunächst bleibt unserer Rechts-
sprechung nichts Anderes übrig, als mit thunlichster Abstreifung
12) Vergl. BAEHR in seinem Aufsatze über das Reichsgesetz vom 22. Juni
1890, betr. die Gewerbegerichte („Grenzboten‘ 1890) und meine Erläuterung
zur Kaiserlichen Sohiedsgerichtsordnung vom 1. December 1890.