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nützigen Anstalten (Zw.G. $ 15 und 27); Veröffentlichung des Na-
mens solcher Personen, die den Offenbarungseid geleistet oder
verweigert haben (ebenda $ 52)'%), wozu die Erläuterungen (Zw.G.
S. 162) die treffende Bemerkung machen: „Wenn die Gesetzgeb-
ung sich dafür entscheidet, dass einzelne Gläubiger trotz auf-
rechten Bestandes ihrer Forderungen aus dem Vermögen des
Schuldners sich deshalb keine Befriedigung holen dürfen, weil
dieses Vermögen zur Fortsetzung der wirthschaftlichen
Existenz des Schuldners unentbehrlich ist, so erheischt
es zum Mindesten die Billigkeit, durch geeignete Massregeln dritte
Personen darauf aufmerksam zumachen, in welchem Falleein solches,
ihren Anspruch etwa gefährdendes Verhältniss thatsächlich gegeben
ist.‘“ — Ferner gehört dahin, ebenfalls als vorbeugende Mass-
regel in dieser Hinsicht, die Vorschrift über Führung und Offen-
legung eines Registers der im betreffenden Gerichtsbezirke vor-
genommenen Pfändungen (Zw.G. $ 255 und S. 211) in der Ab-
sicht hauptsächlich, gefährdete Creditverhältnisse bekannt zu
geben!?.. Sehr bemerkenswerth ist auch .die Ueberweisung der
Geldstrafen zur Erzwingung von Handlungen u. s. w. an den
Armenfonds des betreffenden Orts (Zw.G. $ 361) wohin denn
auch die nach der P.O. erkannten Ordnungs- und Muthwillens-
strafen (P.O. 869 Abs. 1, $ 194, Abs. 2, $ 325, $ 532 und 549,
Abs. 2) fliessen (P.O. 236, Abs. 2).
18) Ueber diesen Punkt vergleiche man noch ScHMmoLLer’s Jahrbuch für
Gesetzgebung und Verwaltung XV, 8. 917, 1830; XVI, S. 1289; und tiber die
Zwangsvollstreckung gegen Gemeinden die Meır!'schen Aufsätze im jetzigen
Jahrgange der Wiener juristischen Blätter.
19) Durch diese Bestimmung und die in $ 253, 258 Zw.-G. enthaltenen
ist das viel besprochene Problem einer Mobiliarhypothek gelöst; man
kann sie wenigstens dazu ausnutzen. Man vergleiche darüber GOLDSCHMIDT,
Handelsrecht I, 2 $ 85 uud in seiner Zeitschrift Bd. 25, S. 214 ff.; Bd. 26,
8. 66; Bd. 29, S. 449; Bd. 39, S. 548 (englische bills of sale). LEONHARDT
in GrucHor's Beiträgen Bd. 25, S. 220; Verhandlungen des 1880er Juristen-
tages Bd. 1, S. 98, Bd. 2, S. 98 ff.; Knıes a. a. O. S. 159.
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