Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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nützigen Anstalten (Zw.G. $ 15 und 27); Veröffentlichung des Na- 
mens solcher Personen, die den Offenbarungseid geleistet oder 
verweigert haben (ebenda $ 52)'%), wozu die Erläuterungen (Zw.G. 
S. 162) die treffende Bemerkung machen: „Wenn die Gesetzgeb- 
ung sich dafür entscheidet, dass einzelne Gläubiger trotz auf- 
rechten Bestandes ihrer Forderungen aus dem Vermögen des 
Schuldners sich deshalb keine Befriedigung holen dürfen, weil 
dieses Vermögen zur Fortsetzung der wirthschaftlichen 
Existenz des Schuldners unentbehrlich ist, so erheischt 
es zum Mindesten die Billigkeit, durch geeignete Massregeln dritte 
Personen darauf aufmerksam zumachen, in welchem Falleein solches, 
ihren Anspruch etwa gefährdendes Verhältniss thatsächlich gegeben 
ist.‘“ — Ferner gehört dahin, ebenfalls als vorbeugende Mass- 
regel in dieser Hinsicht, die Vorschrift über Führung und Offen- 
legung eines Registers der im betreffenden Gerichtsbezirke vor- 
genommenen Pfändungen (Zw.G. $ 255 und S. 211) in der Ab- 
sicht hauptsächlich, gefährdete Creditverhältnisse bekannt zu 
geben!?.. Sehr bemerkenswerth ist auch .die Ueberweisung der 
Geldstrafen zur Erzwingung von Handlungen u. s. w. an den 
Armenfonds des betreffenden Orts (Zw.G. $ 361) wohin denn 
auch die nach der P.O. erkannten Ordnungs- und Muthwillens- 
strafen (P.O. 869 Abs. 1, $ 194, Abs. 2, $ 325, $ 532 und 549, 
Abs. 2) fliessen (P.O. 236, Abs. 2). 
18) Ueber diesen Punkt vergleiche man noch ScHMmoLLer’s Jahrbuch für 
Gesetzgebung und Verwaltung XV, 8. 917, 1830; XVI, S. 1289; und tiber die 
Zwangsvollstreckung gegen Gemeinden die Meır!'schen Aufsätze im jetzigen 
Jahrgange der Wiener juristischen Blätter. 
19) Durch diese Bestimmung und die in $ 253, 258 Zw.-G. enthaltenen 
ist das viel besprochene Problem einer Mobiliarhypothek gelöst; man 
kann sie wenigstens dazu ausnutzen. Man vergleiche darüber GOLDSCHMIDT, 
Handelsrecht I, 2 $ 85 uud in seiner Zeitschrift Bd. 25, S. 214 ff.; Bd. 26, 
8. 66; Bd. 29, S. 449; Bd. 39, S. 548 (englische bills of sale). LEONHARDT 
in GrucHor's Beiträgen Bd. 25, S. 220; Verhandlungen des 1880er Juristen- 
tages Bd. 1, S. 98, Bd. 2, S. 98 ff.; Knıes a. a. O. S. 159. 
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