Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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nach Auscheidung alles Ueberflüssigen ‚in möglichst spruch- 
reifem Zustande“ entgegen (P.O. S. 258, 262). 
Es hat deshalb seine vollkommene Berechtigung, dass dieses 
Verfahren, wenn auch das Colleg in gewissen Grenzen die Beweis- 
aufnahme vor sich wiederholen lassen kann (P.O. 8 273), im 
Uebrigen den Verhandlungs- und Beweisstoff endgültig abschliesst 
und begrenzt (P.O. $ 261, 272 undin besonderer Anwendung des 
„verwirkungsgrundsatzes“: $ 263, Abs. 2), so dass nur Zurück- 
gewiesenes vor jenem nachgebracht werden kann (P.O. $ 264, 
Abs. 4) und Sonstiges bei Widerspruch des Gegners nur dann, 
wenn „sofort glaubhaft gemacht wird, dass sie [die vorbringende 
Partei] von dem Bestande dieser Ansprüche, sowie von den neu- 
vorgebrachten Behauptungen, Beweismitteln und Beweiseinreden 
zur Zeit des vorbereitenden Verfahrens keine Kenntniss haben 
konnte.“ Der gesammte Stoff ist sodann in der eigentlichen 
Streitverhandlung „auf Grund der gerichtlichen Protocolle‘“ durch 
ein Gerichtsmitglied vorzutragen (P.O. 8 271, Abs. 1, vergl. auch 
$ 297), ebenso wie bei jeder Terminsverlegung nach dem Grund- 
satze, dasseinmal Verhandeltes nicht verloren gehen 
solle (s. gl. u.), „die wesentlichen Ergebnisse der früheren 
mündlichen Verhandlung auf Grund des Protocolles und der sonst 
zu berücksichtigenden Processacten mündlich“ vom Vorsitzenden 
„vorzuführen“ sind (P.O. $ 149, $ 430, Abs. 2). 
Nimmt man hinzu, dass nicht allein in diesem vorbereitenden 
Verfahren der gesammte Verhandlungsstoff protocollarisch fest- 
gelegt werden muss (P.O. $ 261), sondern das Gleiche für die 
eigentliche Streitverhandlung gilt (P.O. $ 274 ff.)®) und auf alle 
diese Protocolle ‚von Amtswegen Rücksicht zu nehmen“ ist 
(P.O. $ 277, Abs. 1); erwägt man ferner, dass es dem Gerichte 
30) Auf Umfang und Inhalt der Protocolle, z. B. die Verweisung auf 
die Schriftsätze in ihnen, gehe ich nicht näher ein. Auch die Stenographie 
soll der Protocollirung dienstbar gemacht werden (P. O. $ 290).
	        
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