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nach Auscheidung alles Ueberflüssigen ‚in möglichst spruch-
reifem Zustande“ entgegen (P.O. S. 258, 262).
Es hat deshalb seine vollkommene Berechtigung, dass dieses
Verfahren, wenn auch das Colleg in gewissen Grenzen die Beweis-
aufnahme vor sich wiederholen lassen kann (P.O. 8 273), im
Uebrigen den Verhandlungs- und Beweisstoff endgültig abschliesst
und begrenzt (P.O. $ 261, 272 undin besonderer Anwendung des
„verwirkungsgrundsatzes“: $ 263, Abs. 2), so dass nur Zurück-
gewiesenes vor jenem nachgebracht werden kann (P.O. $ 264,
Abs. 4) und Sonstiges bei Widerspruch des Gegners nur dann,
wenn „sofort glaubhaft gemacht wird, dass sie [die vorbringende
Partei] von dem Bestande dieser Ansprüche, sowie von den neu-
vorgebrachten Behauptungen, Beweismitteln und Beweiseinreden
zur Zeit des vorbereitenden Verfahrens keine Kenntniss haben
konnte.“ Der gesammte Stoff ist sodann in der eigentlichen
Streitverhandlung „auf Grund der gerichtlichen Protocolle‘“ durch
ein Gerichtsmitglied vorzutragen (P.O. 8 271, Abs. 1, vergl. auch
$ 297), ebenso wie bei jeder Terminsverlegung nach dem Grund-
satze, dasseinmal Verhandeltes nicht verloren gehen
solle (s. gl. u.), „die wesentlichen Ergebnisse der früheren
mündlichen Verhandlung auf Grund des Protocolles und der sonst
zu berücksichtigenden Processacten mündlich“ vom Vorsitzenden
„vorzuführen“ sind (P.O. $ 149, $ 430, Abs. 2).
Nimmt man hinzu, dass nicht allein in diesem vorbereitenden
Verfahren der gesammte Verhandlungsstoff protocollarisch fest-
gelegt werden muss (P.O. $ 261), sondern das Gleiche für die
eigentliche Streitverhandlung gilt (P.O. $ 274 ff.)®) und auf alle
diese Protocolle ‚von Amtswegen Rücksicht zu nehmen“ ist
(P.O. $ 277, Abs. 1); erwägt man ferner, dass es dem Gerichte
30) Auf Umfang und Inhalt der Protocolle, z. B. die Verweisung auf
die Schriftsätze in ihnen, gehe ich nicht näher ein. Auch die Stenographie
soll der Protocollirung dienstbar gemacht werden (P. O. $ 290).