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oder Nichtverhandeln) nur einmal im Processe zugelassen wird;
denn sonst „gilt die Klage als zurückgenommen.“ Ein sehr schar-
fes Compelle für die Anwälte, Gericht und Parteien nicht durch
endlose Verlegungen hinzuhalten, aber unter Voraussetzung des
„vorbereitenden Verfahrens“ und einer vernünftigen Handhabung
desselben wohl durchführbar. Zu beachten ist daneben noch, dass
auch Terminsverlegung nur bei glaubhaft gemachter unüberwind-
licher Verhinderung der Partei bewilligt wird: P.O. 8145 Nr. 1,
$ 146. Die Ablehnung einer restitutio restitutionis (P.O. $ 164)
und die Zurückweisung alles processverzögernden neuen Vor-
bringens®) gehört ferner hierher; desgleichen die Vorschrift, dass
alle Einreden aus ermangelnden Processvoraussetzungen, soweit
sie nicht schon in der ersten „Tagsatzung‘‘ erledigt werden ®%), in
der zweiten, der Hauptverhandlung, nicht zur Ablehnung der Ver-
handlung zur Sache berechtigen, damit der „Processchicane‘‘ kein
Raum bleibe (P.O. S. 189, 262; G.V. S. 46), wenngleich das Ge-
richt die Befugniss hat, eine abgesonderte Verhandlung zu be-
schliessen, aber auch nach Verwerfung der Einwendungen von
Amtswegen (im bezeichnenden Gegensatze zu 248, Abs. 2 der
deutschen C.P.O.) die sofortige Verhandlung der Hauptsache be-
schliessen kann ?).
33) Vergl. die Anführung der hetreffenden Paragraphen im $ 553 der
P.O. Ordnungsstrafe gegen die Rechtsanwälte: $ 194, Abs. 2 P.O., womit
man $& 48 des deutschen Gerichtskostengesetzes vergleichen möge. — Ich ver-
weise auch auf $ 486, Abs. 2 der P.O.
34) Die einschlagenden Bestimmungen sind etwas bunt und im Entwurfe
sehr zerstreut. Es müssen hier folgende Citate genügen: P.O. & 6, 58, 245,
Abs. 2, $ 249, 250, 253, Abs. 2, $ 269, 270, 459, 508; G.V. $ 42 u. 48.
35) Durchführbar ist das allerdings nur mit dem $ 148 P.O. (s. o.) im
Hintergrunde. Man muss es erlebt haben, dass ein Gericht aus Rücksicht auf
die „Verhandlungsmaxime“ nicht einmal eine Anfrage sich erlaubte, ob ein
Antrag nach $ 248 der C.P.O. gestellt werden solle, in einem Falle, wo die
Weigerung des Beklagten, zur Hauptsache zu verhandeln, aus offensichtlichster
Chicane hervorging, um den Unterschied der deutschen und der im öster-
reichischen Entwurfe vorgeschlagenen Bestimmung vollauf würdigen zu können!