— 80 —
Ich erwähne sodann noch die für einen geordneten Geschäfts-
betrieb bei Gericht nicht unwesentliche Vorschrift des $ 181 P.O.
($ 151 und 183 ebenda), wonach ein Ruhen des Verfahrens erst
nach beiderseitiger Anzeige der Parteien eintritt, so dass das
Gericht in Ermangelung einer solchen, also auch trotz Nichter-
scheinens der Parteien, eine Beweisaufnahme fortsetzen (P.O.
$ 418, Abs. 2), und ein Urtheil auf Grund des Verhandlungs-
stoffes in den Acten fällen kann (P.O. $ 432, Abs. 1, Satz 3,
$ 209, Abs. 3), — soweit dann $ 184 cit. nicht eingreift. Zur
Beschleunigung des Verfahrens wirkt auch die schon erwähnte
Möglichkeit, eine Reihe von Beweismitteln schon zur ersten oder
doch zur zweiten Tagsatzung heranzuziehen: P.O. $ 240, 253,
Abs. 3, $ 456, 457, 501. Eine weitere derartige Vorschrift findet
man im $ 209, Abs. 3 P.O., wonach sogar bei noch ausstehender
Beweisaufnahme die Verhandlung unter Umständen, ähnlich wie
nach Nr. 12, Abs. 6im $ 5 der oben erwähnten kurhessischen Gerichts-
ordnung, doch schon geschlossen werden kann; und die vielleicht zu
weitgehende Zuziehung eines Ergänzungsrichters (G.V. $ 65), falls
die Zuständigkeit des ordentlichen und des Handelsgerichts u. s. w.
zweifelhaft ist. Merkwürdig ist es dagegen und in unserer rasch
und präcis lebenden Zeit auffällig, dass man, freilich nicht ohne
älteres Vorbild in Deutschland (z. B. hannoverische B.P.O. $ 147,
Abs. 2), nach $ 144, Abs. 2 P.O. der Partei erlaubt, auch noch
eine Stunde später, als der Termin angesetzt ist, zu diesem
zu erscheinen.
Die Gleichstellung der richterlichen Pflicht, den Processzweck
nach Möglichkeit zu fördern, ohne aber die eigene Thätigkeit der
Parteien irgendwie zu beeinträchtigen oder überflüssig zumachen °®),
Es handelt sich hier allerdings nur um einen unbedeutenden Punkt, aber er
ist m. E,, wie gesagt, ausserordentlich charakteristisch!
36) Man vergleiche etwa noch folgende Stellen des Entwurfes: P.O.
8 181 f., 8 212, 278, 324, 410, 411, 422, 479, 517, 551 u.8.w. Sie ist in der
That zur Herstellung eines rechtskräftigen Urtheils unentbehrlich (©. v. BöüLow