Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

- 81 — 
wie sie nach dem bisher Gesagten schon in mannigfacher Bezieh- 
ung hervorgetreten ist, z.B. sich auch in der freien Stellung des 
Gerichts bei Erstreckung oder Verkürzung der richterlichen und 
der gesetzlichen Fristen zeigt (P.O. $ 137, 138), fällt aber wohl 
am Deutlichsten durch die Parallele zwischen den $ 199 und 240 
der P.O. in die Augen, wo es sich um den so äusserst wichtigen 
Punkt einer zutreffenden und genügenden Ermittelung und 
Feststellung des streitigen Sachverhalts selbst handelt. 
Darüber muss noch Einiges bemerkt werden. 
Nach $ 196 Abs.3 und $198 P.O. hat der Vorsitzende ‚‚da- 
für Sorge zu tragen, dass die Sache erschöpfende Erörterung 
finde“; er hat „durch Fragestellung oder in anderer Weise dar- 
auf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen that- 
sächlichen Angaben gemacht oder ungenügende Angaben über die 
zur Begründung oder Bekämpfung des Anspruchs geltend ge- 
machten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese An- 
gaben bezeichnet, oder die angebotenen Beweise ergänzt, und 
überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur wahrheits- 
mässigen Feststellung des Thatbestandes der von den Parteien 
behaupteten Rechte und Ansprüche nothwendig er- 
scheinen.“ Er hat auf Erörterung der Abweichungen in dem 
mündlichen Vortrage von den Schriftsätzen oder Protocollen zu 
achten, und auf deren Wunsch die übrigen Gerichtsmitglieder 
„an die Parteien die zur Ermittlung des Streitverhältnisses und 
zur Feststellung des Thatbestandes geeigneten Fragen richten“ 
zu lassen. Nöthigenfalls ist die Verhandlung wiederzueröffnen 
(P.O. $ 210); das Berufungsgericht muss auch, wie schon erwähnt, 
nach $ 516, Abs. 2 P.O. den Process ın die erste Instanz ver- 
im Arch. f. c. Praxis, Bd. 62, S. 75 ff.; Görtz a. a. O. S. 75; STEIN a.a.0. 
S. 88) und Niemand wird darauf, weder im Civilprocess, noch auch im 
Strafverfahren, verzichten wollen! Die Freigebung der richterlichen 
Forschung wird dagegen als Erlösung von einem unerträglichen Zwange 
empfunden werden. 
Archiv für öffentliches Recht. IX. 1. 6
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.