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und der Editionseid durch die eidliche Parteivernehmung
ersetzt (P.O. 8 385 ff., 8259, Abs. 2, $ 317, auch $ 561, Abs. 1), die
in dem bisherigen österreichischen Verfahren in geringwerthigen
Sachen bereits erprobt ist und sich bewährt haben soll. Eine ein-
gehendere Darstellung der wissenschaftlichen Streitfrage, ob diese
Vernehmung sachdienlich und gerecht sei; ebenso aber auch der
Regelung, die sie nunmehr im österreichischen Entwurfe gefunden
hat, verbietet sich natürlich an dieser Stelle. Es muss hier die
Angabe genügen, einmal dass diese Beweisführung nur erfolgt,
wenn der Beweis weder durch die anderen von den Parteien an-
gebotenen Beweismittel, noch durch die etwa von Amtswegen
angeordneten Beweisaufnahmen hergestellt ist“ (P.O. 8 385, Abs. 2);
dass die Gründe, welche die Vernehmungspflicht der Zeugen auf-
heben, auch dabei gelten, und ausserdem wenn „das Gericht die
Ueberzeugung gewonnen hat, dass diese Partei von der streitigen
Thatsache keine Kenntniss haben könne“ (P.O. $ 387 und 392),
die Vernehmung entfällt; dass die Weigerung des Erscheinens,
der Aussage oder ihrer Beeidigung lediglich unter dem Präjudize
richterlicher Beweiswürdigung oder des Nachtheiles steht, dass
nun die Gegenpartei eidlich vernommen wird (P.O. $ 395, 396, 392);
dass die Vernehmung einer oder beider Parteien durch Beweis-
beschluss angeordnet wird (P.O. $ 389) und zunächst ohne Eid
erfolgt, wobei jedoch ‚die über solche Befragung abgegebenen Er-
klärungen oder Aussagen der Parteien — für den Fall ihrer Un-
richtigkeit der gleichen strafrechtlichen Beurtheilung, wie die
Erbietung zum falschen Eide oder Zeugnisse“ unterliegen (P.O.
$ 390); dass nur dann, also bei geschickter Handhabung
wohl recht selten! wenn solche Befragung?) „nicht ausreichend
39) Die Grenzlinie zwischen ihr und der oben nach $ 198 Geschilderten
wird, abgesehen von der Formalität des Beschlusses nach P.O. 8389, Abs. 1
und von der Befragung über die persönlichen Verhältnisse nebst Ermittlung
der Glaubwürdigkeit nach $ 390 u. 353 P.O., im Parteiprocesse sowohl wie
beim (freiwilligen) Erscheinen der Partei neben ihrem Anwalte für die Praxis
nicht sicher zu ziehen sein.
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