Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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und der Editionseid durch die eidliche Parteivernehmung 
ersetzt (P.O. 8 385 ff., 8259, Abs. 2, $ 317, auch $ 561, Abs. 1), die 
in dem bisherigen österreichischen Verfahren in geringwerthigen 
Sachen bereits erprobt ist und sich bewährt haben soll. Eine ein- 
gehendere Darstellung der wissenschaftlichen Streitfrage, ob diese 
Vernehmung sachdienlich und gerecht sei; ebenso aber auch der 
Regelung, die sie nunmehr im österreichischen Entwurfe gefunden 
hat, verbietet sich natürlich an dieser Stelle. Es muss hier die 
Angabe genügen, einmal dass diese Beweisführung nur erfolgt, 
wenn der Beweis weder durch die anderen von den Parteien an- 
gebotenen Beweismittel, noch durch die etwa von Amtswegen 
angeordneten Beweisaufnahmen hergestellt ist“ (P.O. 8 385, Abs. 2); 
dass die Gründe, welche die Vernehmungspflicht der Zeugen auf- 
heben, auch dabei gelten, und ausserdem wenn „das Gericht die 
Ueberzeugung gewonnen hat, dass diese Partei von der streitigen 
Thatsache keine Kenntniss haben könne“ (P.O. $ 387 und 392), 
die Vernehmung entfällt; dass die Weigerung des Erscheinens, 
der Aussage oder ihrer Beeidigung lediglich unter dem Präjudize 
richterlicher Beweiswürdigung oder des Nachtheiles steht, dass 
nun die Gegenpartei eidlich vernommen wird (P.O. $ 395, 396, 392); 
dass die Vernehmung einer oder beider Parteien durch Beweis- 
beschluss angeordnet wird (P.O. $ 389) und zunächst ohne Eid 
erfolgt, wobei jedoch ‚die über solche Befragung abgegebenen Er- 
klärungen oder Aussagen der Parteien — für den Fall ihrer Un- 
richtigkeit der gleichen strafrechtlichen Beurtheilung, wie die 
Erbietung zum falschen Eide oder Zeugnisse“ unterliegen (P.O. 
$ 390); dass nur dann, also bei geschickter Handhabung 
wohl recht selten! wenn solche Befragung?) „nicht ausreichend 
  
39) Die Grenzlinie zwischen ihr und der oben nach $ 198 Geschilderten 
wird, abgesehen von der Formalität des Beschlusses nach P.O. 8389, Abs. 1 
und von der Befragung über die persönlichen Verhältnisse nebst Ermittlung 
der Glaubwürdigkeit nach $ 390 u. 353 P.O., im Parteiprocesse sowohl wie 
beim (freiwilligen) Erscheinen der Partei neben ihrem Anwalte für die Praxis 
nicht sicher zu ziehen sein. 
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