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Persönlichkeit und Zuverlässigkeit bei den richter-
lichen Beamten ersetzte.
Die dem Gerichte eingeräumte Befugniss zu amtlicher Beweis-
aufnahme, die also von den Anträgen der Parteien nur unterstützt,
nicht bedingt, ja selbst nicht beschränkt wird, solange nur die
betreffenden Behauptungen streitig bleiben (P.O. $ 278)*),
zeigt sich noch in folgenden Einzelpunkten. Einmal kann trotz
beiderseitigen Verzichts der Parteien auf einen Zeugen dessen
Vernehmung gerichtsseitig erfolgen (P.O. $ 358, Abs. 2); sodann
kann das Gericht von der Abhörung eines solchen absehen, wenn
sich durch die Befragung ergibt, dass er keine „für die Ermittel-
ung des Sachverhaltes dienliche Aussage abzulegen vermöge“
(P.O. $ 350); oder wenigstens nachträglich von der Beeidigung,
„mit Rücksicht auf die Unerheblichkeit derselben oder auf das
ihr zukommende geringe Maass von Glaubwürdigkeit‘‘ (P.O 8 351).
Und die Vortrefflichkeit dieser Neuerung kann wahrlich nicht
hoch genug angeschlagen werden, da sich an die abweichenden
Bestimmungen der deutschen C.P.O. die allerbittersten Klagen der
Richter und der mit dem gerichtlichen Verfahren in Berührung
kommenden Personen knüpfen! — Auch bei der Beweisaufnahme
durch Sachverständige ist das Gericht in keiner Weise an die
Anträge der Parteien gebunden (P.O. 8376, Abs. 2, 8364 Abs. 1,
$ 375 Abs. 2). Bemerkenswerth ist dann noch die Bestimmung des
8 377 P.O.: „Bei der Ausübung der Handels-, See- oder Berg-
gerichtsbarkeit kann das Gericht in Fällen, in welchen der Gegen-
stand seiner Beurtheilung fachmännische Kenntnisse erfordert, oder
in welchen das Bestehen von fachmännischen Gebräuchen in Frage
41) Darüber binaus geht bekanntlich die in dem Dekhan Agriculturists
Relief Act von 1879 enthaltene Gerichtsordnung: L. v. Stein, die drei Fragen
des Grundbesitzes (1881) S. 245. — Der „Verwirkungsgrundsatz“, gewisser-
imassen die Blüthe der Verhandlungsmaxime, der auch der A.G.O. nicht
fehlte, tritt deutlich in den Bestimmungen des Entwurfes, wie P.O.$ 193, 324,
Abs. 1, $ 412 ff., hervor.