Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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Wirkung äussern. Bleibt sie einem Nachbarstaate versagt, so 
wird das dort flüssige Geld den Bahnunternehmungen des Heimath- 
staates entzogen und diesen des fremden, welcher grössere Sicher- 
heit bietet, zugeführt werden. Das Vorgehen Preussens würde 
also die übrigen deutschen Staaten schnell zum Nachfolgen 
treiben. 
Bei Einbringen des gleichartigen Entwurfes im Jahre 1879 
hatten die Bundesregierungen die Nothwendigkeit eines Reichs- 
gesetzes damit begründet?!, dass in einer Zeit, wo an die Ab- 
fassung eines bürgerlichen Gesetzbuches für Deutschland gedacht 
werde, eine dahin gehörende Rechtseinrichtung nur noch im Wege 
der Reichsgesetzgebung geordnet werden dürfe, dass ferner die 
landesgesetzliche Regelung nicht genügen würde, weil einerseits 
die Bahnen vielfach in mehrere Landesgebiete hineinreichen und 
andererseits der Markt für den börsenmässigen Vertrieb der 
Eisenbahnwerthe nicht auf den Einzelstaat beschränkt bleibe, 
sondern in Deutschland zu suchen sei. Die Schwierigkeiten, 
welche die Verschiedenartigkeit der eisenbahnrechtlichen Grund- 
sätze und der Grundbucheinrichtungen, sowie die abweichenden 
Privatrechtssysteme?? dem Zustandekommen des Gesetzes ent- 
gegenstellen, hielt man damals für leicht überwindbar. Gegen- 
wärtig ist man anderer Ansicht?®; bei dem Fehlen einheitlicher 
rechtlicher Grundlagen im Gebiete des Kleinbahnwesens soll der 
Erlass eines Landesgesetzes den Vorzug verdienen. Ueberdies 
wird gemeint, dass bei dem nahen Abschlusse der Vorarbeiten 
für ein bürgerliches Gesetzbuch eine reichsgesetzliche Regelung 
des Pfandrechtes nicht mehr angezeigt erscheine, weshalb eine 
landesgesetzliche der zweckmässigste Ausweg sei, zumal wenn sie 
sich später in die künftigen Reichsverhältnisse würde überführen 
lassen. Man glaubt endlich, dass für die Bahnen, denen das 
si Drucks. d. Reichstages 1879, No. 130, S. 21ff., 1880, No. 33, 8. 21. 
#: Da in Preussen bereits drei Rechtssysteme gelten und das ihm 
fehlende des sächs. bürgerl. Ges.-Buches keine Sonderbestimmungen enthält, 
so hat nach dieser Richtung ein preuss. Gesetz genau dieselben Schwierig- 
keiten zu bekämpfen, wie ein Reichsgesetz. 
3° Drucks. d. Herrenh. 1894, No. 32, 8. 20.
	        
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