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lehre weniger Ahnung haben als der Bahnunternehmer. Diese
dürften nur höchst ausnahmsweise zu beurtheilen vermögen, ob
und inwieweit die eine oder die andere beabsichtigte Maassregel
heilsam oder schädlich ausschlagen wird.
Werden aber Verrichtungen, welche in die Betriebsverhält-
nisse tief einschneiden, einer untauglichen Person zur Beurtheilung
und zur Vornahme übertragen, so geht jede Bürgschaft dafür
verloren, dass sie richtig in die Wege geleitet werden. Denn
entweder verlässt sich der betreffende Beamte blindlings auf die
Darstellung des Unternehmers, so ist seine eigene Mühewaltung
und seine Mitwirkung überflüssig, oder er folgt trotz der ihm
abgehenden Sachkenntniss seinem eigenen Urtheil, so wird er
vielfach fehlgreifen und damit dort schaden, wo er nutzen sollte.
Die beregten Umstände führen dahin, die Art der einzelnen
bahnaufsichtsbehördlichen Geschäfte näher zu beleuchten.
8 4 überweist der Bahnaufsichtsbehörde die Entscheidung
darüber, ob eine Ansammlung zum Betriebe und zur Verwaltung
der Bahn erforderlich ist. Nach 88 5, 6, 12 sind Veräusserungen
oder Belastungen einzelner zur Bahneinheit gehöriger Grundstücke
und die Verfolgung dinglicher Rechte an denselben ungültig und
darf ein Grundstück als Zubehör zu einer Bahneinheit nicht ver-
merkt werden, wofern die Bahnaufsichtsbehörde nicht die Verein-
barkeit dieser Maassregeln mit der Betriebsfähigkeit des Bahn-
unternehmens bescheinigt. Die Anlegung eines Bahngrundbuch-
blattes und die Eintragung einer Bahn in das Bahngrundbuch,
setzt ein Eintragungsgesuch der Bahnaufsichtsbehörde (88 8, 34,
39, 46, 63, 64), die Einleitung der Zwangsvollstreckung ihren
Antrag ($$ 38, 39, 46) voraus. Ihr liegt ferner ob, die zur
Anlegung des Grundbuchblattes erforderlichen Angaben zu machen
bezw. zu beschaffen (8 13); ohne ihre Mitwirkung kann es zu
Abänderungen des Titelblattes nicht kommen. Zur Schliessung
des Grundbuchblattes muss ihre Anzeige von dem Genehmigungs-
ablaufe vorliegen (8 14). Ihr wird die Macht gegeben, den
Bahneigenthümer zur Beibringung von Urkunden und zum Stellen
von Eintragungs- oder Löschungsanträgen anzuhalten. Sie ist
berechtigt, die‘ Berufung einer Gläubigerversammlung zwecks Be-