Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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schlussfassung über gänzliches oder theilweises Aufgeben ihrer 
Pfandrechte zu verlangen. Vom Tage ihrer Entscheidung, dass 
die Verfolgung dinglicher Rechte an einzelnen zur Bahneinheit 
gehörigen Grundstücken unthunlich sei, beginnt die einjährige 
Nothfristt zur Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen 
wegen der erzwungenen Aufgabe für unverfolgbar erklärter Rechte 
(8S 6, 37). Zur Einleitung des Zwangsverwaltungsverfahrens kann 
es erst auf Grund ihres Gutachtens kommen, dass die Einnahmen 
und die Ausgaben sich decken werden (88 38, 39). Ihr gebührt 
das Vorschlagsrecht des zu bestellenden Verwalters; unter ihrer 
Leitung ist die Zwangsverwaltung zu führen ($ 40). Zur Fest- 
stellung der Kaufbedingungen (8 43) und zu der Beurtheilung des 
Sicherheitswerthes vorhandener Bahnpfandschulden bei Bestellung 
der Bietungskaution ($& 44) ist ihr Gutachten zu hören. 
Abgesehen davon, dass der Entwurf sich in den Grenzen 
des älteren von 1879 hätte halten können, welcher z. B. einen 
unmittelbaren Verkehr zwischen Bahnunternehmer und Grundbuch- 
richter noch nicht abgeschnitten hatte, setzt unverkennbar jede 
einzelne der Aufsichtsbehörde anvertraute Verrichtung ein so 
gründliches Verständniss der Bahntechnik, Bahnbetriebs- und 
Bahnwirthschaftslehre voraus, dass es füglich den Behörden ab- 
gesprochen werden darf, welchen die Aufsicht über Kleinbahnen 
mit thierischer Triebkraft anvertraut ist. Vielmehr sollten nach 
französischem Vorbilde®® die Ueberwachungsgeschäfte Bahn- 
kundigen anvertraut, und gegen deren Massnahmen Nachprüfungen 
durch eine bahntechnische Behörde zugelassen werden. 
IV. 
Durch das geplante Gesetz würde das geltende Preussische 
bezw. Deutsche Recht um zwei Begriffe Bahneinheit* 
und Bahnpfandrecht bereichert werden, unter deren 
22 Decret v. 17. Juni 1854 setzt Generalinspectoren zur Ueberwachung 
der Bahnwirthschaft ein, welche dem Minister der öffentlichen Arbeiten 
unterstehen. Ueber ihre Machtbefugniss s. Cahier des charges, Art. 38, 39, 40. 
% Eintw. 1879 88 1—11, 1880 88 1—11.
	        
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