_- 9 —
schlussfassung über gänzliches oder theilweises Aufgeben ihrer
Pfandrechte zu verlangen. Vom Tage ihrer Entscheidung, dass
die Verfolgung dinglicher Rechte an einzelnen zur Bahneinheit
gehörigen Grundstücken unthunlich sei, beginnt die einjährige
Nothfristt zur Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen
wegen der erzwungenen Aufgabe für unverfolgbar erklärter Rechte
(8S 6, 37). Zur Einleitung des Zwangsverwaltungsverfahrens kann
es erst auf Grund ihres Gutachtens kommen, dass die Einnahmen
und die Ausgaben sich decken werden (88 38, 39). Ihr gebührt
das Vorschlagsrecht des zu bestellenden Verwalters; unter ihrer
Leitung ist die Zwangsverwaltung zu führen ($ 40). Zur Fest-
stellung der Kaufbedingungen (8 43) und zu der Beurtheilung des
Sicherheitswerthes vorhandener Bahnpfandschulden bei Bestellung
der Bietungskaution ($& 44) ist ihr Gutachten zu hören.
Abgesehen davon, dass der Entwurf sich in den Grenzen
des älteren von 1879 hätte halten können, welcher z. B. einen
unmittelbaren Verkehr zwischen Bahnunternehmer und Grundbuch-
richter noch nicht abgeschnitten hatte, setzt unverkennbar jede
einzelne der Aufsichtsbehörde anvertraute Verrichtung ein so
gründliches Verständniss der Bahntechnik, Bahnbetriebs- und
Bahnwirthschaftslehre voraus, dass es füglich den Behörden ab-
gesprochen werden darf, welchen die Aufsicht über Kleinbahnen
mit thierischer Triebkraft anvertraut ist. Vielmehr sollten nach
französischem Vorbilde®® die Ueberwachungsgeschäfte Bahn-
kundigen anvertraut, und gegen deren Massnahmen Nachprüfungen
durch eine bahntechnische Behörde zugelassen werden.
IV.
Durch das geplante Gesetz würde das geltende Preussische
bezw. Deutsche Recht um zwei Begriffe Bahneinheit*
und Bahnpfandrecht bereichert werden, unter deren
22 Decret v. 17. Juni 1854 setzt Generalinspectoren zur Ueberwachung
der Bahnwirthschaft ein, welche dem Minister der öffentlichen Arbeiten
unterstehen. Ueber ihre Machtbefugniss s. Cahier des charges, Art. 38, 39, 40.
% Eintw. 1879 88 1—11, 1880 88 1—11.