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ersterem eine Sachgesammtheit zu verstehen ist, welche sämmt-
liche für ein Bahnunternehmen bestimmte unbewegliche und be-
wegliche, körperliche und körperlose Vermögensstücke des Be-
triebsunternehmers begreift?‘. Ihre Bestandtheile werden sich
gewöhnlich zusammensetzen (8 4) aus Grundstücken, dem Schienen-
wege und aus Hochbauten, aus den Ausrüstungsgegenständen an
Zugkräften und Betriebsmitteln, den Vorräthen zur Unterhaltung
der Anlagen und des Betriebes, Baar- oder Effectenbeständen,
Rechten an fremden Grundstücken und Forderungen an Dritte.
Das Bindeglied für diese in ihrer Selbständigkeit sehr verschieden-
artigen Sachen ist also die Zwecksbestimmung. Danach sind von
der Bahneinheit ausgeschlossen einerseits Vermögensstücke des
Bahneigenthümers, welche anderen Zwecken dienen, wie die
handelsgesetzliche Rücklage®! der Actiengesellschaften, anderer-
seits die dem Unternehmen gewidmeten Vermögensstücke eines
Fremden. Die Zugehörigkeit beginnt mit der Zwecksbestimmung
und endet mit deren Aufhören, sodass Zuerwerbungen hinzutreten
und entbehrliche Stücke ausscheiden, was für bewegliche Sachen
unbedingt gilt, während zum Ausscheiden von Grundstücken ein
Unschädlichkeitsattest der Bahnaufsichtsbehörde nöthig ist. Die
Bahneinheit entsteht erst mit Ertheilung der Betriebsgenehmigung
auf der ganzen Bahnstrecke und hört mit dem Genehmigungs-
ablaufe oder der erwiesenen Fruchtlosigkeit einer Zwangsversteige-
rung auf. Sind der Eigenthümer der Bahn und der Bahnbetriebs-
führer verschiedene Personen, so sind am nämlichen Schienenwege
bezw. Betriebe zwei Bahneinheiten nebeneinander denkbar, was
z. B. bei der Continental-Pferdebahngesellschaft, der Halleer-Stadt-
bahn, der Düsseldorfer Pferdebahn zutreffen wird. Die Bahn-
einheit gilt als Gegenstand des unbeweglichen Vermögens und
kann nur als solche veräussert und verpfändet werden®?, sodass
9 Vgl. Oesterr. G., 19. Mai 1874 $ 5; Schweiz. G., 24. Juni 1874, Art. 9.
Ebenso Französ. G., 15. Juli 1845, wo sie jedoch kein Gegenstand des Privat-
eigenthums ist.
si Handels-Ges.-B. Art. 185», 239»,
#2 Den Eisenbahnen legten die Eigenschaft „Ausserhalb des Verkehrs
stehender Sachen“ Warpikus, Zur Lehre von den dem Rechtsverkehr ent-