Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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ersterem eine Sachgesammtheit zu verstehen ist, welche sämmt- 
liche für ein Bahnunternehmen bestimmte unbewegliche und be- 
wegliche, körperliche und körperlose Vermögensstücke des Be- 
triebsunternehmers begreift?‘. Ihre Bestandtheile werden sich 
gewöhnlich zusammensetzen (8 4) aus Grundstücken, dem Schienen- 
wege und aus Hochbauten, aus den Ausrüstungsgegenständen an 
Zugkräften und Betriebsmitteln, den Vorräthen zur Unterhaltung 
der Anlagen und des Betriebes, Baar- oder Effectenbeständen, 
Rechten an fremden Grundstücken und Forderungen an Dritte. 
Das Bindeglied für diese in ihrer Selbständigkeit sehr verschieden- 
artigen Sachen ist also die Zwecksbestimmung. Danach sind von 
der Bahneinheit ausgeschlossen einerseits Vermögensstücke des 
Bahneigenthümers, welche anderen Zwecken dienen, wie die 
handelsgesetzliche Rücklage®! der Actiengesellschaften, anderer- 
seits die dem Unternehmen gewidmeten Vermögensstücke eines 
Fremden. Die Zugehörigkeit beginnt mit der Zwecksbestimmung 
und endet mit deren Aufhören, sodass Zuerwerbungen hinzutreten 
und entbehrliche Stücke ausscheiden, was für bewegliche Sachen 
unbedingt gilt, während zum Ausscheiden von Grundstücken ein 
Unschädlichkeitsattest der Bahnaufsichtsbehörde nöthig ist. Die 
Bahneinheit entsteht erst mit Ertheilung der Betriebsgenehmigung 
auf der ganzen Bahnstrecke und hört mit dem Genehmigungs- 
ablaufe oder der erwiesenen Fruchtlosigkeit einer Zwangsversteige- 
rung auf. Sind der Eigenthümer der Bahn und der Bahnbetriebs- 
führer verschiedene Personen, so sind am nämlichen Schienenwege 
bezw. Betriebe zwei Bahneinheiten nebeneinander denkbar, was 
z. B. bei der Continental-Pferdebahngesellschaft, der Halleer-Stadt- 
bahn, der Düsseldorfer Pferdebahn zutreffen wird. Die Bahn- 
einheit gilt als Gegenstand des unbeweglichen Vermögens und 
kann nur als solche veräussert und verpfändet werden®?, sodass 
9 Vgl. Oesterr. G., 19. Mai 1874 $ 5; Schweiz. G., 24. Juni 1874, Art. 9. 
Ebenso Französ. G., 15. Juli 1845, wo sie jedoch kein Gegenstand des Privat- 
eigenthums ist. 
si Handels-Ges.-B. Art. 185», 239», 
#2 Den Eisenbahnen legten die Eigenschaft „Ausserhalb des Verkehrs 
stehender Sachen“ Warpikus, Zur Lehre von den dem Rechtsverkehr ent-
	        
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