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Der Grund, aus welchem der Beginn der Bahneinheit so weit
hinausgeschoben wird (dass nämlich die Wiederveräusserbarkeit
entbehrlicher Grundstücke länger erhalten bleibe), befriedigt nicht.
Denn bei Kleinbahnen, welche auf Strassenland bauen, wird es
zu Grundveräusserungen nur höchst selten kommen. Wegen et-
waiger Ausnahmen die Geldbeschaffung zu erschweren oder zu
vereiteln, ist nicht berechtigt. Man darf weit eher der Bahn-
aufsichtsbehörde vertrauen, dass sie etwa nothwendige Veräusse-
rungen durch Ausstellung des Unschädlichkeitsattestes ermöglichen
wird, wodurch übereilte Ankäufe wieder gut zu machen sind.
Würde thatsächlich mit der Geldbeschaffung bis nach Be-
triebseröffnung zu warten sein, so wäre darin eine Schlechter-
stellung gegen jetzt zu erkennen. Denn heut können Bahnunter-
nehmer Grundstücke ohne Anzahlung erwerben, indem der Kauf-
preis eingetragen wird. Geht jedoch mit dem Augenblicke, wo
das Grundstück Zubehör der Bahneinheit wird, die Macht ver-
loren, das Pfandrecht am Grundstücke selbständig weiter zu
verfolgen, so sind Kaufgelderstundungen kaum noch zu erwarten.
V.
Die Bahnpfandschuld® ist eine solche, für welche mit der
Bahneinheit Sicherheit zur Hypothek oder Grundschuld bestellt
wird ($ 19). Das grundlegende Rechtsgeschäft braucht nicht Dar-
lehn, kann vielmehr auch Kauf sein. Sie bedarf der grundbuch-
lichen Eintragung und darf auf Namen oder auf Inhaber ($$ 21,
24) ausgestellt werden. Sie wirkt je nachdem, ob nur die Bahn-
einheit oder neben derselben noch der Unternehmer persönlich
haftet, gleich einer Grundschuld oder Hypothek. Solange es zur
Eintragung nicht gekommen, besteht noch kein Pfandrecht. Die
Schuldurkunde darf jedoch schon vor Entstehung der Bahneinheit
und Anlegung des Grundbuchblattes rechtsgiltig verlautbart wer-
den ($ 19). Für die Reihenfolge verschiedener Schuldbeträge ist
der Eingang der Eintragungsbewilligung beim Grundbuchrichter
ee Entw. 1879 8$ 12—24; 1880 85 12—24 sprechen von Eisenbahn-
schulden und Eisenbahnschuldbriefen.