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maassgebend. Ob eine dem Antrage auf Anlegung des Grund-
buchblattes vorangegangene Eintragungsbewilligung vom Grund-
buchrichter zwecks späterer Erledigung bereits mit der Wirkung
anzunehmen ist, dass die betreffende Schuld die erste Stelle be-
hält, blieb unausgesprochen und ist zu bezweifeln, da anderenfalls
die Grundbuchämter mit Anträgen behelligt werden können, zu
deren Ausführung es nie kommt. Ist jedoch der Geldgeber der
Gefahr ausgesetzt, durch Saumseligkeit des Schuldners oder son-
stige Zwischenfälle den ihm gebührenden Rang zu verlieren, so
wird er sich hüten, mit der Geldhingabe vorzuleisten.
Das Bedürfniss nach einer Sicherstellung des Bahnschuld-
gläubigers und nach Gewährung eines Vorrechtes vor späteren
Gläubigern ist bereits bei der ersten Nothwendigkeit, ein Bahn-
darlehn aufzunehmen, für das die Bezeichnung Prioritätsobligation
gangbar wurde, erkannt und mangels eines grundlegenden Gesetzes
auf verschiedene Weise zu verwirklichen versucht worden. So be-
stellte die Rheinische Eisenbahn bereits im October 1840 ihren
Gläubigern das Vermögen der Gesellschaft zum Unterpfande und
war ihr staatlicherseits auferlegt, bei etwaigen späteren Anleihen
den früheren Gläubigern die Vorberechtigung ausdrücklich vorzu-
behalten?”. Andere begnügten sich den Darlehnsnehmern vor
allen künftig auszugebenden Anleihen das Vorrecht zu ver-
sprechen®®. Die Berlin-Hamburger Eisenbahn bestellte 1846 je-
doch nur den Bahnkörper einer bestimmten Strecke zum Pfande®®.,
Andere erklärten nur das Reineinkommen der Bahn, wieder
andere das letztere für die Zinsen und die Bahn nebst Zubehör
für das Capital für haftbar. Ein dinglich wirksames Pfandrecht
konnten diese Erklärungen nicht begründen. Deshalb wurde bis-
weilen der Ausweg gewählt, sich der Veräusserung von Bahn-
bestandtheilen oder der Aufnahme neuer Schulden zu begeben,
bevor die alten getilgt sein würden, ohne dass selbst dies einen
wirksamen Schutz bot‘‘. Nur zweimal ist es im Königreich
87 Preuss. Ges.-Samml. 1840, S. 295.
s® 7. B. 1853 die Köln-Mindener Eisenb.-Ges. (Ges.-Samml. 1853, S. 57).
® Preuss. Ges.-Samml. 1846, S. 521.
4 Weberwiegend im ausserpreuss. Deutschland z. B. zweiter Nachtrag