Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

—- 96 — 
maassgebend. Ob eine dem Antrage auf Anlegung des Grund- 
buchblattes vorangegangene Eintragungsbewilligung vom Grund- 
buchrichter zwecks späterer Erledigung bereits mit der Wirkung 
anzunehmen ist, dass die betreffende Schuld die erste Stelle be- 
hält, blieb unausgesprochen und ist zu bezweifeln, da anderenfalls 
die Grundbuchämter mit Anträgen behelligt werden können, zu 
deren Ausführung es nie kommt. Ist jedoch der Geldgeber der 
Gefahr ausgesetzt, durch Saumseligkeit des Schuldners oder son- 
stige Zwischenfälle den ihm gebührenden Rang zu verlieren, so 
wird er sich hüten, mit der Geldhingabe vorzuleisten. 
Das Bedürfniss nach einer Sicherstellung des Bahnschuld- 
gläubigers und nach Gewährung eines Vorrechtes vor späteren 
Gläubigern ist bereits bei der ersten Nothwendigkeit, ein Bahn- 
darlehn aufzunehmen, für das die Bezeichnung Prioritätsobligation 
gangbar wurde, erkannt und mangels eines grundlegenden Gesetzes 
auf verschiedene Weise zu verwirklichen versucht worden. So be- 
stellte die Rheinische Eisenbahn bereits im October 1840 ihren 
Gläubigern das Vermögen der Gesellschaft zum Unterpfande und 
war ihr staatlicherseits auferlegt, bei etwaigen späteren Anleihen 
den früheren Gläubigern die Vorberechtigung ausdrücklich vorzu- 
behalten?”. Andere begnügten sich den Darlehnsnehmern vor 
allen künftig auszugebenden Anleihen das Vorrecht zu ver- 
sprechen®®. Die Berlin-Hamburger Eisenbahn bestellte 1846 je- 
doch nur den Bahnkörper einer bestimmten Strecke zum Pfande®®., 
Andere erklärten nur das Reineinkommen der Bahn, wieder 
andere das letztere für die Zinsen und die Bahn nebst Zubehör 
für das Capital für haftbar. Ein dinglich wirksames Pfandrecht 
konnten diese Erklärungen nicht begründen. Deshalb wurde bis- 
weilen der Ausweg gewählt, sich der Veräusserung von Bahn- 
bestandtheilen oder der Aufnahme neuer Schulden zu begeben, 
bevor die alten getilgt sein würden, ohne dass selbst dies einen 
wirksamen Schutz bot‘‘. Nur zweimal ist es im Königreich 
87 Preuss. Ges.-Samml. 1840, S. 295. 
s® 7. B. 1853 die Köln-Mindener Eisenb.-Ges. (Ges.-Samml. 1853, S. 57). 
® Preuss. Ges.-Samml. 1846, S. 521. 
4 Weberwiegend im ausserpreuss. Deutschland z. B. zweiter Nachtrag
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.