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thümlickeit des beregten Bahnunternehmens beiwohnt, kann es
leicht vorkommen, dass der Unternehmer die richtige Zeit zur
Geldaufnahme verliert. Die Berliner Nordbahn und Pommersche
Centralbahn würden z. B. seiner Zeit ihren Unternehmern erhalten
geblieben sein, wenn sie rechtzeitig ein Darlehn erlangt hätten *,
Der ausgesprochenen Möglichkeit, eine auf den Namen ein-
getragene Forderung in eine Theilschuldverschreibung auf den In-
haber umzuwandeln, steht das Verbot gegenüber, auf Namen
lautende Hypotheken anders, als auf Namen abzutreten ($ 24).
Da zur Aufnahme von Bahnpfandschulden auf Namen der Ent-
wurf keine aufsichtsbehördliche Genehmigung verlangt, steht er mit
Gesetz vom 3. November 1838 86 in Widerspruch. Sie wird indess
als Mittel zur Geldbeschaffung in allen Fällen versagen, wo der
Bedarf die Kräfte des Einzelnen übersteigt, was schon bei Klein-
bahnen vielfach zutrefien wird. Die heut gebräuchliche Aushülfe *”,
Anleihescheine auf Namen auszustellen, die in Blanko übertragbar
sind und mit einer Blankoübertragung versehen für börsenmässig
lieferbar gelten, geht in dem Augenblicke verloren, wann die Ab-
nehmer Pfandbestellung verlangen. Denn nur auf Namen weiter-
begebbare Schuldantheilscheine hören auf, eine börsenmässige
Handelswaare zu sein. Abgesehen hiervon wird die Weiterbege-
bung durch den Aufschlag erschwert, welchen der bei jedem
Gläubigerwechsel zu verwendende Stempel verursacht und der’
naturgemäss dahin führt, dass der Abnehmer um diesen Betrag
weniger zahlt, weil er sich vor seinem Verluste bei der späteren
Wiederbegebung sichern will. Alles dies dürfte dahin führen, eine
Veränderung in dem Verfahren behufs Aufnahme von Inhaber-
verschreibungen dahin wünschen zu lassen, dass die Bewilligung
vereinfacht und mehr gesichert wird.
Da es nicht selten zu einer gänzlichen oder theilweisen Auf-
gabe von Gläubigerrechten würde kommen müssen, indem z. B,
schon eine Stundung fälliger Zahlungen hierher gehört und oft
schon zur Erhaltung des Unternehmens genügen wird, musste an
“ Vgl. oben 8. 81 Anmerkung 13,
47 Die Schuldverschreibungen sämmtlicher Strassenbahn-Anleihen sind
in dieser Weise ausgestellt.