Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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sprüche aus dem Abrechnungsverkehre ein Vorrecht vor den Bahn- 
pfandgläubigern. Die auf Theilschuldverschreibungen fallenden 
Beträge sind zu hinterlegen. 
b. Zur Einleitung der Zwangsversteigerung® sind Steuer- 
auszüge entbehrlich ($ 42). Die Bekanntmachung des Bietungs- 
termins hat neben einer Beschreibung der Bahn denjenigen Betrag 
zu beziffern, innerhalb dessen Bahnpfandschulden zu Sicherheits- 
leistungen benutzt werden können ($ 44). Bei Feststellung der 
Kaufbedingungen sind die Vorschläge der Bahnaufsichtsbehörde 
zu berücksichtigen (8 43). Der Zuschlag ist unter der Bedingung 
auszusprechen, dass die staatliche Erwerbsgenehmigung beigebracht 
werden wird ($ 45). Bleibt solche aus, so ist das Zuschlags- 
urtheil aufzuheben und durch ein Versagungsurtheil zu ersetzen. 
Der Kaufgelderbelegungstermin wird erst nach beigebrachter Er- 
werbsgenehmigung anberaumt. In gleicher Weise ist das Unter- 
nehmen bei Fertigstellungsverzug oder Genehmigungsverwirkung °° 
zu versteigern (& 46). 
c. Die Zwangsliquidation®’ ist geeignet, denjenigen Ver- 
mögensverlusten vorzubeugen, welche durch sachwidrige Ver- 
schleuderung der einzelnen Bahnbestandtheile nach Auflösung der 
Bahneinheit unvermeidlich sind. Zu derselben kann es nur nach 
Aufhören der Bahneinheit kommen, gleichviel ob Konkurs über 
das Unternehmen eröffnet ist ($ 48) oder nicht, letzterenfalls 
Jedoch nur auf Antrag eines Gläubigers, dem der Unternehmer 
nicht persönlich verhaftet ist oder weil der Konkurs wegen fehlen- 
der Masse abgewiesen wurde (88 58, 59). Sie ist einzustellen 
herstellt. Deshalb würde z. B. die Stadtgemeinde Berlin ihren Antheil aus 
den Bruttoeinnahmen erst nach Befriedigung der Pfandschuldgläubiger erhalten; 
derselbe betrug 1893 aus den 3 Berliner Betrieben bereits 1208634 Mark und 
seit seiner Einführung im Ganzen schon 10732556 Mark. Vgl. Zeitschr. f. 
Eisenbahn und Dampfschiffahrt VII. 609. 
68 Entwurf 1879 $S$ 48—49; 1880 88 42—48. In England war 1867 
der Versuch, den Verkauf der Bahn sammt allem Zubehör im Zwangs- 
vollstreckungswege gesetzlich zu regeln, im Parlamente gescheitert. 
® G. v. 3. Nov. 1838 88 21, 47. 
®° Entw. 1879 88 51-62; 1880 88 50—61. Schweiz. G. v. 24. Juni 
1874, Art. 12#f.
	        
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