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sprüche aus dem Abrechnungsverkehre ein Vorrecht vor den Bahn-
pfandgläubigern. Die auf Theilschuldverschreibungen fallenden
Beträge sind zu hinterlegen.
b. Zur Einleitung der Zwangsversteigerung® sind Steuer-
auszüge entbehrlich ($ 42). Die Bekanntmachung des Bietungs-
termins hat neben einer Beschreibung der Bahn denjenigen Betrag
zu beziffern, innerhalb dessen Bahnpfandschulden zu Sicherheits-
leistungen benutzt werden können ($ 44). Bei Feststellung der
Kaufbedingungen sind die Vorschläge der Bahnaufsichtsbehörde
zu berücksichtigen (8 43). Der Zuschlag ist unter der Bedingung
auszusprechen, dass die staatliche Erwerbsgenehmigung beigebracht
werden wird ($ 45). Bleibt solche aus, so ist das Zuschlags-
urtheil aufzuheben und durch ein Versagungsurtheil zu ersetzen.
Der Kaufgelderbelegungstermin wird erst nach beigebrachter Er-
werbsgenehmigung anberaumt. In gleicher Weise ist das Unter-
nehmen bei Fertigstellungsverzug oder Genehmigungsverwirkung °°
zu versteigern (& 46).
c. Die Zwangsliquidation®’ ist geeignet, denjenigen Ver-
mögensverlusten vorzubeugen, welche durch sachwidrige Ver-
schleuderung der einzelnen Bahnbestandtheile nach Auflösung der
Bahneinheit unvermeidlich sind. Zu derselben kann es nur nach
Aufhören der Bahneinheit kommen, gleichviel ob Konkurs über
das Unternehmen eröffnet ist ($ 48) oder nicht, letzterenfalls
Jedoch nur auf Antrag eines Gläubigers, dem der Unternehmer
nicht persönlich verhaftet ist oder weil der Konkurs wegen fehlen-
der Masse abgewiesen wurde (88 58, 59). Sie ist einzustellen
herstellt. Deshalb würde z. B. die Stadtgemeinde Berlin ihren Antheil aus
den Bruttoeinnahmen erst nach Befriedigung der Pfandschuldgläubiger erhalten;
derselbe betrug 1893 aus den 3 Berliner Betrieben bereits 1208634 Mark und
seit seiner Einführung im Ganzen schon 10732556 Mark. Vgl. Zeitschr. f.
Eisenbahn und Dampfschiffahrt VII. 609.
68 Entwurf 1879 $S$ 48—49; 1880 88 42—48. In England war 1867
der Versuch, den Verkauf der Bahn sammt allem Zubehör im Zwangs-
vollstreckungswege gesetzlich zu regeln, im Parlamente gescheitert.
® G. v. 3. Nov. 1838 88 21, 47.
®° Entw. 1879 88 51-62; 1880 88 50—61. Schweiz. G. v. 24. Juni
1874, Art. 12#f.