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auf Zustimmung der Bahnpfandgläubiger oder wegen rechts-
kräftiger Aufhebung des Konkurseröffnungsbeschlusses; sie rubt
während der Dauer eines Beschwerdeverfahrens. Sie hindert die
Gläubiger an selbständiger Verfolgung des Pfandrechts ($ 51), da
der Liquidator als Vertreter der Gläubiger bei Verwerthung der
Pfandstücke gilt (88 51, 54). Für wichtige Geschäfte, wozu die
freiwillige Grundstücksveräusserung gehört, ist ihm ein Ausschuss
der Bahnpfandgläubiger beizugeben (88 52, 54). Bestände sind
in der Reihenfolge zu vertheilen, wie dies beim Zwangsverstei-
gerungserlöse würde geschehen müssen ($ 55).
Nach vorstehendem wird der Entwurf also eine fühlbare
Lücke im Gebiete des Eisenbahnrechtes ausfüllen, den Geldzufluss
für Eisenbahnbauten und Betriebsausrüstungen begünstigen und
hierdurch der beschleunigten Fertigstellung des Deutschen Bahn-
netzes Vorschub leisten. In weiterem Verfolg würde ein Schutz-
gesetz für Bahndarlehne der Staatswohlfahrt dienen, nämlich den
Volkswohlstand heben, die Gewerbsthätigkeit und den Handel
beleben, überdies der augenblicklichen Arbeitsnoth abhelfen und
die in weiten Schichten der Bevölkerung wachgerufene Missstim-
mung über solche wieder zum Schwinden bringen. Deshalb ist
zu wünschen, dass die Regierung ihre Verheissung erfüllt, einen
verbesserten Entwurf in der bevorstehenden Tagung vorlegt und
dass der Landtag mit gleicher Arbeitsfreudigkeit und Unein-
genommenheit an dessen Durchberathung herantritt, welche 1892
bei Berathung des Kleinbahngesetzes zu Tage trat, sofern nicht
noch in letzter Stunde einer reichsgesetzlichen Regelung der Vor-
zug gegeben wird. In Preussen wird der Ausbau der Neben-
und Kleinbahnen für keine Aufgabe des Staates gehalten®!, an-
dererseits jedoch in den betheiligten Wirthschaftskreisen aner-
kannt®®, dass die eigenen Mittel zum Bahnbau nicht ausreichen
und fremde Hilfe nöthig wird. Die vorhandenen Deutschen
ei Stenogr. Ber. d. Abgeordnet. 1892, 9. 2048.
6 Drucks. d. Herrenh. 1892, No. 69, S. 39 und No. 70; der Abgeordn.
No. 241.