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entsprechenden Vorschrift entbehrt, dürfte die aufgeworfene Frage schwerlich
zu verneinen sein. (Vgl. meinen demnächst in die Ztschr. f. gewerbl. Rechts-
schutz erscheinenden Aufsatz über die Frage: Kann eine Erfindung mehr-
fach patentirt werden?) Auch auf $ 24 des Entwurfes, welcher die Er-
neuerung eines zum (Gemeingut gewordenen Patente besonders untersagt,
lässt sich die von Brunstein geforderte Einschränkung von $ 3 Ziff. 4 schwer-
lich stützen. Denn unter der in $ 24 gemeinten Erneuerung dürfte eine
Restitution des alten Patentes, nicht aber die Ertheilung eines neuen Paten-
tes für eine früher patentirte Erfindung zu verstehen sein.
Weiter möchte ich in Zweifel ziehen, dass die in $ 52 des Entwurfes
angeordnete Eintragung der patentirten Erfindung in das Patentregister, wie
BERUNSTEN (S. 65, 71) annimmt, ein Element der Patentcreirung bildet. M. E.
lässt sich den Bestimmungen des Entwurfes nur die Auffassung entnehmen,
dass das Patent durch die Ertheilung, d. h. durch den diesbezüglichen Be-
schluss des Patentamtes in’s Leben gerufen wird und dass die Eintregung
lediglich eine nachträgliche, die Patentertheilung beurkundende Massnahme
ist. (Zu vgl. meinen Aufsatz über die rechtliche Bedeutung der Register- und
Rollen-Einschreibungen auf dem Gebiete des Industrierechts in der Ztschr.
für gewerbl. Rechtsschutz, Bd. II, S. 166f.) — Der Verfasser geht aber noch
weiter, er möchte sogar im Gesetze ausgesprochen sehen, dass die Publikation
der Patentertheilung eine unerlässliche Voraussetzung der Entstehung des
Patentrechtes ist, „weil Entstehung und Wirkung des Erfinderrechts ohne
Offenkundigkeit desselben nicht gedacht werden können“. Das deutsche Recht,
nach welchem der Bekanntmachung der Patentertheilung solche constitutive
Bedeutung nicht zukommt, spricht gegen diese Denknothwendigkeit.
Eindlich noch eine Bemerkung pro domo! Ich habe für das deutsche
Patentrecht (a. a. O., sowie in meineu Aufsätzen über die Patentertheilung,
Archiv für Öffentliches Recht, Bd. IX, S. 188ff., und über die patentrecht-
liche Nichtigkeit, Ztschr. für gewerbl. Rechtsschutz, Bd. III, S. 11ff., 60ff.)
folgende Ansicht zu begründen versucht: Das Patentrecht wird durch die
Ertheilung mit der Wirkung in’s Leben gerufen, dass Mängel in den Voraus-
setzungen der Ertheilung wohl Grund zur Beseitigung des Rechtes durch
Nichtigkeitserklärung, aber so lange letztere nicht erfolgt ist, nicht zu Ein-
wendungen gegen die Existenz und Giltigkeit des Rechtes geben. Die Patent-
ertheilung ist constitutiv, und zwar für sich allein; die ihr zu Grunde liegen-
den Voraussetzungen sind nicht als weitere, der Ertheilung nebengeordnete
constitutive Elemente anzusehen, bei deren Mangel das Recht trotz der Er-
theilung nicht vorhanden wäre. Das ertheilte Patent existirt, bis es erlischt,
zurückgenommen oder für nichtig erklärt wird. Es giebt kein eo ipso nichtiges,
sondern nur ein anfechtbares und ein für nichtig erklärtes Patent. Die Nichtig-
keitserklärung wirkt nicht declaratorisch, sondern deletorisch.
BRUNSTEImN bekämpft diese Auffassung. Er sagt (8. 86, vgl. auch S. 20,
51, 120): Die Patentertheilung sei nichts weiter als die vorläufige Beurkundung