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von Frankreich ihren Ausgang und beeinflusste seit dem Ende des 16. Jahrh.
die deutsche Litteratur ebenso wie zwei Jahrhunderte später es die constitu-
tionelle Staatsrechtslehre that. Indem Bopm ein Spiegelbild des absoluten
französischen Königthums zeichnete und es zur Höhe einer allgemeinen Staats-
doctrin erhob, wurde er der Begründer einer neuen staatsrechtlichen Theorie
nicht bloss für Frankreich. Den Mittelpunkt dieser Theorie bildet der Be-
griff der Souverainetät und dieser Begriff nimmt in der Staatsliteratur bis
auf den heutigen Tag eine so massgebende Stelle ein und wird gerade in
der heutigen Theorie des deutschen Staatsrechts so verschiedenartig aufgefasst
und gewürdigt, dass es an sich ein interessantes und dankenswerthes Unter-
nehmen ist, den wissenschaftlichen Ursprung dieses Begriffs zu untersuchen
und klar zu legen. Der Verf. beschränkt sich aber nicht darauf, die Lehre
Bopin’s selbst aus seinem Buche zu entwickeln und mit den entsprechenden
Stellen zu belegen, sondern er dehnt seine Untersuchungen aus auf das Echo,
welches die Lehre Bopin’s in der zeitgenössischen deutschen Staatsrechtslitteratur
gefunden hat, wie sie mit Rücksicht auf die Verfassungszustände des Reichs
verändert und beschränkt, in ihrem wesentlichen Bestande aber aufgenommen
und anerkannt worden ist. Dadurch gewinnt die Abhandlung HaAnckE’s den
Charakter eines werthvollen Beitrags zur Dogmengeschichte des deutschen
Staatsrechts und bildet ein Gegenstück zu der mustergültigen Monographie
GIERKE's über Johannes Althusius.
Dass Bodin den König als Subject der Staatsgewalt ansieht im Gegen-
satz zu den Vertretern der Volkssouveränetät und der majestas realis und
personalis hat für unsere heutige Doctrin geringeres Interesse als die objec-
tive Begriffsbestimmung der Souveränetät. In dieser Beziehung zeigt HAnckE
auf Grund der Aussprüche Bopm’s, dass der letztere als wesentliche Be-
griffsmerkmale der Souveränetät aufstellt, dass sie eine unbeschränkte und
unbeschränkbare (absolute), höchste, dauernde Gewalt sei, die dem Träger
derselben zu eigenem Recht, nicht auf Grund einer Delegation oder eines
Mandats zusteht. Aber nicht nur diese begrifflichen Merkmale, sondern auch
einen bestimmten Inhalt, gewisse (materielle) Befugnisse oder Hoheitsrechte
rechnet Bodinus zum Wesen der Souveränetät, die er in Gegensatz zu den
fiskalischen Rechten, den sog. niederen Regalien stellt. Bonn giebt acht
solcher Befugnisse an, welche HanckeE (S. 47ff.) gesondert behandelt und
denen er noch das — von Bodinus übergangene — Recht der Kirchenhoheit
anhangsweise beifügt.
Bei der Erörterung der einzelnen Merkmale der Souveränetät und noch
mehr bei der Erörterung der einzelnen Hoheitsrechte ergiebt sich aus der
Darstellung Hancke’s mit anschaulicher Sicherheit, dass der von Bodin auf-
gestellte Souveränetätsbegriff' von ibm selbst nicht consequent durchgeführt
werden konnte und, dass er bei der Uebertragung auf die Verfassung des
deutschen Reichs die mannigfachsten Modificationen erfuhr. Obwohl HanckE
rein objectiv die Ansichten Bopm’s und seiner Nachfolger aus ihren Werken