Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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der Auslieferung aus Preussen sind allerdings, abgesehen von der Staats- 
anwaltschaft, vorzugsweise die Verwaltungsbehörden betheiligt. (Vgl. die 
Denkschrift des preuss. Justizministers, abgedruckt bei LamMasca, Asylrecht 
u.8.w.). Allein da der Verfasser, wie er in seinem Vorworte hervorhebt, 
sein Werk auch für die Polizeibehörden bestimmt hat, so wäre die Darstel- 
lung wohl nicht überflüssig gewesen. Die Materie ist allerdings recht lücken- 
haft. Nachdem der deutsche Reichstag der Anregung zu einer gesetzlichen 
Regelung des Auslieferungsverkehrs (vgl. die Abhandlung des Referenten 
„Beiträge für ein deutsches Auslieferungsgesetz“ im 6. Bande dieses Archivs) 
keine Folge gegeben hat, wird bei dem stetig wachsenden internationalen 
Verkehr die preussische Regierung nicht umhin können, durch einen ähn- 
lichen Erlass, wie derjenige des bayerischen Staatsministeriums vom 16. Juli 
1890, das Verfahren der Auslieferung von Verbrechern an ausserdeutsche 
Staaten im Verordnungswege zu regeln. 
Dem vorliegenden Buche können wir nur die weiteste Verbreitung 
wünschen. Es ist ein werthvoller Beitrag zu der Literatur über den inter- 
nationalen Strafrechtsverkehr. 
Hamm (Westfalen). Dr. Delius. 
Eger, Georg. Das Gesetz über die Enteignung von Grund- 
eigenthum vom 11.Juni 1874, erläutert unter Benutzung der 
Acten des Königl. Preuss. Ministeriums der öffentlichen Arbeiten. 
2 Bde. Breslau 1887 u. 1891. J. N. Kern’s Verlag (Max Müller), 
XX 492 S. und XXII, 626 S. Preis Mk. 27.—. 
Die Fälle, in denen es zur Enteignung kommt, sind so verschiedenartig, 
dass die Gesetzesbestimmungen bisweilen unzulänglich erscheinen und man 
zum Zurückgreifen auf die Absicht des Gesetzgebers gezwungen ist. Deshalb 
ist ein auf reiche Erfahrungen gestützter Kommentar ein brauchbares Hilfs- 
mittel für die Gesetzesanwendung. Der vorliegende verdient mithin die wei- 
teste Beachtung und füllt eine fühlbare Lücke in der juristischen Literatur 
aus. Der seit längeren Jahren vollendete erste Band hat in der Recht- 
sprechung und auf die Rechtswissenschaft bereits massgebenden Einfluss er- 
langt. Mit überreschender Gründlichkeit und grossem Fleisse ist alles zu- 
sammengetragen, was die Entstehungsgeschichte des Gesetzes, die Recht- 
sprechung und die Rechtswissenschaft als Hilfsmittel zur Gesetzesauslegung 
bieten; vielleicht ist hierin sogar zu weit gegangen, indem unverkennbar 
falsche Behauptungen gleichfalls Erwähnung gefunden haben. Dadurch hat 
der Umfang des Werkes 1118 Seiten engen Druckes erreicht, obschon das 
erläuterte Gesetz nur 58 Paragraphen zählt.e Da von den zahlreichen mir 
zugänglich gewesenen Entscheidungen und rechtswissenschaftlichen Abhand- 
lungen keine fehlt, ist anzunehmen, dass schwerlich eine solche übergangen 
ist. Nur einschlagende bautechnische und volkswirthschaftliche Fachschriften 
hätten ausgiebiger benutzt werden können. Die geübte Gründlichkeit kann
	        
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