— 121 —
Dr. C. E. Riesenfeld, Das besondere Haftpflichtrecht der deut-
schen Arbeiterversicherungsgesetze. Kritische Beiträge
zur Erläuterung insbesondere der 88 95—98 des industriel-
len Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884. Berlin
1884. Siemenroth & Worms. 313 S. Preis 7 M.
Die interessante, dem Präsidenten des Reichsversicherungsamts gewid-
mete Monographie bietet weit mehr als ihr Titel vermuthen lässt. Als „be-
sonderes Haftpflichtrecht“ bezeichnet RIEsENFELD nach PıLotyY die Bestim-
mungen, wodurch das Gesetz entgegen seinem Princip der industriellen
Gesammthaftung Individualhaftungen aufrechterhalten oder neu geschaffen
hat. Im ersten Abschnitt giebt der Verfasser eine Skizze des Haftpflicht-
gesetzes, seiner Mängel, der Reformbestrebungen und der Grundlagen des
Unfallversicherungsgesetzes. Im zweiten Abschnitt wird der Kreis der ent-
schädigungsberechtigten und -verpflichteten Personen festgestellt und Vor-
aussetzungen, rechtliche Natur, Umfang und Geltendmachung der „besonderen
Haftpflichtansprüche* erörtert. Der dritte Abschnitt bringt die Würdigung
des besonderen Haftpflichtrechts, wobei die zahlreichen, aus dem theilweisen
Fortbestehen des Haftpflichtgesetzes sich ergebenden Streitfragen eingehende
Besprechung finden. Hieran schliesst sich eine kritische Beleuchtung der
gesetzlichen Vorschriften, endlich als Anhang ein Blick auf das österreichische
Recht und positive Reformvorschläge.
Auch da, wo man sich mit den Resultaten des Verfassers nicht ein-
verstanden erklären kann (so z. B. bez. der Frage, ob das strafrichterliche
Urtheil gemäss $ 95 des Unf.-V.-G. den Civilrichter bindet), gewährt die
Schärfe seiner Argumentation und die Logik, mit der er die Consequenzen
seiner Anschauungen zieht, reiche Anregung; seine kritischen Bemerkungen
sind massvoll und sachlich, seine Reformvorschläge höchst beachtenswerth;
die Diction ist (von einigen unschönen Wortbildungen wie „körperverletzt“,
„unfallversichert“, „körperschädlich“, „Verunglückungsbetrieb“ etc. abgesehen)
gewandt und in hohem Grade fesselnd.
Bei der bevorstehenden Revision des Gesetzes werden die massgebenden
Faktoren an der Arbeit RıEesenreLv’s nicht achtlos vorübergehen dürfen.
Amtsrichter Dr. Engelmann, München.
Dr. A. B. Schmidt, Professor an der Universität Giessen. Die geschicht-
lichen Grundlagen des bürgerlichen Rechts im
Grossherzogthum Hessen. Mit einer Rechtskarte in Farben-
druck (Sonderausgabe der vom Rektor und Senat der Landesuniversität
Giessen Sr. Königl. Hoheit dem Grossherzog Ernst Ludwig von Hessen
und bei Rhein zum 25. August 1893 überreichten Festschrift). Preis
4 Mk. 60 Pf. Verlag C. von Münchow. Giessen 1893.
Bisher fehlte eine Darstellung der zahlreichen Reichsquellen des Gross-
herzogthums Hessen und eine Uebersicht der Territorislentwicklung. Trotz