Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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Nachdem die zweite Auflage des ersten Bandes von ScHENKEL's 
(Gewerbeordnung schon 1892 erschienen war, ist jetzt auch der zweite 
Band des Werkes in zweiter Auflage erschienen und zugleich damit als 
ein Anhang zum ganzen Werke ein Band „badischer Vollzugsvor- 
schriften“. Wenn auch der Commentar in erster Reihe sich als eine Er- 
läuterung der Gewerbeordnung für Baden darstellt, so dürfte er gleichfalls 
für die Benützung im übrigen Deutschland gute Dienste leisten, zumal der 
Verfasser für die uns vorliegende zweite Auflage auch die für Preussen 
und die anderen grösseren Bundesstaaten vorhandenen Materialien heran- 
gezogen und die Entscheidungen der Behörden und Gerichte in reichem 
Masse verwerthet hat. Der erste Band verbreitet sich nach einer kurzen 
Einleitung über die Entstehung der Gewerbeordnung u. s. w. über die ersten 
vier Titel der Gewerbeordnung, im zweiten Band werden die übrigen Titel 
des Gesetzes commentirt, woran im selben Band sich anhangsweise viele mit 
der Gewerbeordnung zusammenhängende Auszüge aus den die Gewerbeord- 
nung in Theilen des Reichsgebiets einführenden und abändernden Reichs- 
gesetzen, ferner Ausführungsvorschriften der Reichsorgane zur Gewerbeord- 
nung u.s. w. und endlich ein Abdruck des Reichsgesetzes über die Gewerbe- 
gerichte anschliessen. Bei Veröffentlichung des ersten Bandes war 
beabsichtigt, den zweiten Band erst dann herauszugeben, bis die bundes- 
räthlichen Ausnahmebestimmungen über die Sonntagsbeschäftigung in den 
industriellen Betrieben erschienen wären. Da sich aber die Veröffentlichung 
dieser Vorschriften wohl noch bis Ende des Jahres 1894 verschieben wird, 
so übergab der Verfasser, und wohl mit Recht, den zweiten Band schon 
jetzt dem Buchhandel, zumal es immer misslich ist, wenn die mehreren 
Bände eines Werkes nicht zu gleicher Zeit, sondern in verschiedenen Zeiten 
herausgegeben werden, indem hierdurch leicht der einheitlichen Bearbeitung 
Eintrag geschieht. Der Verfasser beabsichtigt, die angegebenen bundesräthlichen 
Bestimmungen später in einer Nachtragslieferung zusammenzustellen. Der 
beschränkte Raum gestattet mir hier nicht, im Einzelnen auf die Ausfüh- 
rungen des Verfassers einzugehen, dieselben sind durchweg erschöpfend und 
behandeln den Stoff in wissenschaftlicher und zugleich praktischer Richtung, 
- weshalb sie dem Theoretiker und Praktiker gleich willkommen sein dürften. 
Ich verweise, um nur Etwas aus dem reichen Inhalte des Werkes hervor- 
zuheben, insbesondere auf die Commentierung des VII. Titels, woselbst die 
z. Zt. so grosses Interesse bietende Materie der „Sonntagsarbeit“ in 
wirklich überraschender Wissenschaftlichkeit und Klarheit behandelt wird. 
Die Sprache des Verfassers, in welcher er seine Darlegungen gibt, ist derart 
verständlich und klar, dass auch der Laie in der Lage sein dürfte, von dem 
Werke ausgiebigen Gebrauch zu machen. 
Wir fassen unser Urtheil über die zweite Auflage von SCHENKEL's 
Gewerbeordnung folgendermassen zusammen: Das Werk, wie es uns jetzt in 
zweiter Auflage vorliegt, ist zu den „besten“ Arbeiten im Gebiete der
	        
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