Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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sischen und namentlich auch des badischen Rechts den Dozenten und Stu- 
dierenden ein willkommenes Hilfsmittel und sicherer Wegweiser beim Studium 
des Code Napoleon abgeben dürfte. 
Das Werk, auf das hier noch näher einzugehen der beschränkte Raum 
verbietet, muss daher in all’ den angegebenen Richtungen als eine willkommene 
Gabe betrachtet werden. 
Heidelberg, Juli 1894. Caesar Barazetti. 
Braun, Alex., avocat, Hegener, Th. M., avocat et Ver Hees, Em., avocat, 
Traite pratique de Droit civil allemand, Bruxelles, Bruylant- 
Christophe et Cie., editeurs, successeur: Emile Bruylant, Berlin, Putt- 
kammer und Mühlbrecht, 1893, 8° XXXIV und 564 S. Preis: 8M. 
Die immer mehr zunehmende Bedeutung des internationalen Privat- 
rechts in unserer Zeit hat die Abfassung vorliegenden Werkes hervorgerufen. 
Die Verfasser, als Angehörige eines Staates mit einheitlicher Civilgesetz- 
gebung, Belgiens, dessen bürgerliches Recht allein auf dem Code Napoleon 
beruht, empfanden, gerade in Folge dieses Umstandes, wie misslich es sei, 
sich fremdem Recht gegenüber, das nicht einheitlich codificirt ist, sondern 
sich in der buntesten Mannigfaltigkeit darstellt, zu befinden und solches im 
eigenen Lande anwenden zu müssen, da es ausserordentlich schwer, ja oft 
beinahe unmöglich ist, sich in solchern Rechte auszukennen. Sie erkannten 
es als ein Bedürfniss dringendster Art, — zumal auch schon das belgische 
Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten seit 1882, um seinen Geschäfts- 
trägern im Hinblick auf den Vollzug des Gesetzes v. 20. Mai 1882, den Ab- 
schluss der Ehen von Belgiern im Ausland betreffend, eine Anleitung für ihr 
Verhalten zu geben, sich veranlasst sah, eine zusammenfassende Darstellung 
der wesentlichen auf die Ehen der Frauen in den verschiedenen Staaten der 
Welt sich beziehenden Vorschriften zu veranstalten, also damit einen ersten 
Schritt in der von den Verfassern unseres Werkes eingeschlagenen Richtung 
gethan hat — das bürgerliche Recht des benachbarten Deutschland in zu-. 
sammenfassender Weise zu behandeln und damit gewissermassen einen Codex 
juris eivilis Germanici herzustellen, der den Gerichten Belgiens und Frankreichs 
einen zuverlässigen Führer abgeben soll bei der Lösung internationaler Rechts- 
conflicte, bei welcher deutsches Recht eingreift. In der Vorrede heben die 
Verfasser durchaus zutreffend hervor, dass es für die Gerichte eines Landes ge- 
boten sei, das Recht des fremden Staates, das sie anwenden sollen, zu kennen, 
und dass dies Kennen, bezw. dies Kennenlernen des Rechts Deutschlands, 
„dessen Gesetzespartikularismus sich in einer Art von speculum juris spiegelt 
mit seinen unzähligen Verschiedenheiten, seinen vielen Gewohnheiten und feude- 
len Ueberlieferungen, ein Partikularismus, der sich nicht nur von Staat zu Staat, 
sondern auch oft von Provinz zu Provinz, ja zuweilen sogar von Ort zu Ort 
in demselben Gerichtssprengel, bezw. Kreise als verschiedenartig gestaltet 
darstelle“, — nicht anders ermöglicht werde, als dadurch, dass man jenen 
Archiv für öffentliches Recht. X. 1. 9
	        
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